Rückverweise
Aufgrund von (auch gegenüber slowenischem Recht) vorrangigem Unionsrecht (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) - sind im Fall der Entsendung von Arbeitskräften nach Österreich die (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des AVRAG 1993 maßgebend, die den Arbeitgeber verpflichten, das nach (österreichischem) Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten (§ 7i Abs. 5 AVRAG 1993) und zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten oder vorzulegen (vgl. zum zwingenden Charakter dieser Bestimmungen die im E vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/11/0083, zitierten Rechtsvorschriften und Gesetzesmaterialien).