Ist bereits das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, bedurfte es gemäß § 34 Abs. 1 VwGG keines Auftrages zur Verbesserung der Revisionen bezüglich u.a. der Darlegung des Revisionspunktes und bezüglich Namhaftmachung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG 2000 (Hinweis B vom 5. Februar 2015, Ra 2015/02/0017).
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