Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der K, vertreten durch Mag. Erich Hochauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juni 2025, RV/7100508/2024, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2018 bis 2020 sowie Umsatzsteuer 2019 und 2020, Bescheidaufhebungen gemäß § 299 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2021 und Umsatzsteuer 2021, Körperschaftsteuer 2018 bis 2021, Umsatzsteuer 2019 bis 2021, Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2022, Anspruchszinsen 2018 bis 2021 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2018 bis 2022, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Infolge einer bei der Revisionswerberin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und Nachschau wurden mit Bescheiden vom 6. Oktober 2023 die Verfahren zur Körperschaftsteuer 2018 bis 2020 sowie zur Umsatzsteuer 2019 und 2020 wiederaufgenommen, die Bescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2021 gemäß § 299 BAO aufgehoben, für die genannten Verfahren jeweils neue Sachbescheide erlassen und die Umsatzsteuer für Dezember 2022 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2018 bis 2021 festgesetzt. Mit Bescheiden vom 21. November 2023 wurde die Revisionswerberin zur Haftung für Kapitalertragsteuer 2018 bis 2022 herangezogen.
2 Gegen diese Bescheide erhob die Revisionswerberin Beschwerden, welche dem Bundesfinanzgericht antragsgemäß ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt wurden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Aufhebungsbescheide sowie Umsatzsteuer 2019 ab und nahm eine Änderung der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2018 bis 2021, Umsatzsteuersteuer 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2022 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2018 bis 2022 vor. Die Beschwerde betreffend Anspruchszinsen erklärte es mit Beschluss für gegenstandslos. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei die Revisionswerberin in der Baubranche tätig und erbringe vor allem Leistungen im Rahmen des Innenausbaus, insbesondere im Trockenbau. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei HK.
5 Die Revisionswerberin erbringe ihre Leistungen nur teilweise selbst, zum Teil würden sie an Subunternehmen ausgelagert. Betreffend drei-hier revisionsgegenständliche-Subunternehmen (S, V und N) stellte das Bundesfinanzgericht jeweils mit näherer Begründung fest, die fakturierten Leistungen seien zwar erbracht worden, jedoch nicht von der S, V bzw. N, die in diesem Zusammenhang nur zum Schein aufgetreten seien. Die Revisionswerberin habe die im Baubereich übliche Sorgfalt in der Geschäftsbeziehung nicht walten lassen.
6 Weiters habe die Revisionswerberin diverse Urlaubsreisen des Gesellschafters und seiner Familie bezahlt, private Kosten des Gesellschafters für Fitnesscenter übernommen und im Jahr 2020 die Privataufwendungen der Familie betreffend die Anschaffung zweier Kinderfahrräder samt Zubehör und einen Fahrradheckträger getragen. Zudem habe sie Verkehrsstrafen des Geschäftsführers und dessen Lebensgefährtin, die bei der Revisionswerberin angestellt sei, gezahlt.
7 Näher genannte Bewirtungsspesen dienten überwiegend der Repräsentation und hätten höchstens untergeordnet Werbecharakter.
8 Für insgesamt 14 Fahrzeuge seien Aufzeichnungen zu den Fahrten geführt worden, indem nachträglich Excel-Listen angefertigt worden seien, die nicht auf den tatsächlich gefahrenen Kilometern basierten. Die Aufzeichnungen gäben die Realität nur unzureichend wieder und könnten höchstens als Schätzungsbasis dienen.
9 Die Revisionswerberin habe ein Haus nach den Bedürfnissen ihres Gesellschafters errichtet und in gehobener Art ausgestattet. Seit 1. September 2021 werde das Haus an den Gesellschafter und seine Lebensgefährtin um 2.500 € netto pro Monat vermietet, wobei laut Mietvertrag näher genannte Räumlichkeiten von der Vermietung ausgenommen seien. Tatsächlich nutze der Gesellschafter zusätzlich zu den als vermietet gekennzeichneten Flächen weitere näher genannte Bereiche sowie den gesamten Garten, den Pool und die Terrasse. Das Haus diene zu 90,1 Prozent privaten Zwecken des Gesellschafters und dessen Lebensgefährtin.
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht-soweit für das Revisionsverfahren relevant-aus, § 162 BAO beruhe auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen sei, bei dem anderen versteuert werden müsse, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollten. Es könne daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt sei, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt habe.
11 Soweit Eingangsrechnungen der S und der N betroffen seien, stehe fest, dass die von der Revisionswerberin jeweils benannte Gesellschaft nicht die Empfängerin der Beträge gewesen sei. Zudem habe die Revisionswerberin bei der Dokumentation der Geschäftsbeziehung nicht jene branchenübliche Sorgfalt eingehalten, die zu einer gehörigen Empfängerbenennung erforderlich gewesen wäre. Soweit Eingangsrechnungen der V betroffen seien, habe die Revisionswerberin keinen Empfänger der Beträge genannt.
12 Übernehme eine Körperschaft Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, liege eine verdeckte Ausschüttung vor. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Kürzung von Vorsteuern ergebe sich aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994.
13 Repräsentationsaufwendungen (hier Bewirtungsspesen) seien gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abziehbar.
14 Soweit die Anschaffungskosten der betrieblich genutzten Fahrzeuge die Grenze des § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988 überschritten, seien wertabhängige Ausgaben entsprechend zu kürzen.
15 Soweit Fahrzeuge nicht betrieblichen Zwecken dienten, seien die damit zusammenhängenden Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 nicht steuerwirksam. Die der Lebensgefährtin des Gesellschafters und deren Mutter durch die Nutzung näher genannter Fahrzeuge gewährten Vorteile stellten verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter dar, der zu jenen beiden Personen in einem Naheverhältnis stehe. Die Vorteile seien beim Gesellschafter den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, wobei die Steuererhebung im Abzugsweg zu erfolgen habe und die Kapitalertragsteuer der abzugsverpflichteten Revisionswerberin im Haftungsweg vorzuschreiben sei. Soweit für die von der Lebensgefährtin des Gesellschafters genutzten Kraftfahrzeuge im Rahmen der Leasingraten Vorsteuern in Abzug gebracht worden seien, seien diese gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu kürzen.
16 Da nur 9,9 Prozent des vermieteten Gebäudes betrieblich genutzt würden, stelle es zur Gänze notwendiges Privatvermögen der Gesellschaft dar. Auf Ebene des Gesellschafters bestehe in der Differenz zwischen der von ihm bezahlten Miete und der von einem wirtschaftlich agierenden Investor erwarteten Renditemiete ein Vorteil, der ihm monatlich aufgrund der Gesellschafterstellung zufließe. Dieser Vorteil sei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, wobei die Steuererhebung im Abzugsweg zu erfolgen habe und die Kapitalertragsteuer der Revisionswerberin im Haftungsweg vorzuschreiben sei. Umsatzsteuerrechtlich folge aus der Art der Bewirtschaftung ein Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Vorab ist anzumerken, dass die Revision zur ihrer Zulässigkeit hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren, Bescheidaufhebungen gemäß § 299 BAO sowie Anspruchszinsen kein Vorbringen enthält und sich schon aus diesem Grund insoweit als unzulässig erweist.
22 Die Revisionswerberin begehrt, „die außerordentliche Revision gem. Punkt 5. dieses Revisionsantrags zuzulassen“. Zur Zulässigkeit der Revision wird ebendort - ohne Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zunächst vorgebracht, es sei die Rechtsfrage zu klären, „dass die Einkünfte des Revisionswerbers aus Dienstverhältnissen nicht auf Basis des Zuflusses auf den Bankkonten des Revisionswerbers sondern ausschließlich auf Basis der von Seiten der Dienstgeber nicht übermittelten L16 zu berechnen sei, wobei diese unberücksichtigten Einkünfte und Zuflüsse auf den Bankkonten nicht in die Berechnung der behaupteten Unterdeckung der Lebenshaltungskosten einzufließen haben“.
23 Es ist für den Verwaltungsgerichtshof weder erkennbar, dass der Revisionswerberin im angefochtenen Erkenntnis Einkünfte „aus Dienstverhältnissen“ zugerechnet worden wären, noch erläutert die Revision, welche „L16“ konkret angesprochen sind. Weitere Ausführungen dazu enthält das Zulässigkeitsvorbringen nicht, sodass damit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden kann.
24 Wenn zur Zulässigkeit weiters vorgebracht wird, die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen sei trotz Bekanntgabe des Beweisthemas und der ladungsfähigen Adressen nicht erfolgt, genügt der Hinweis, dass, wie sich aus der entsprechenden Niederschrift ergibt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sämtliche Anträge auf Zeugeneinvernahme zurückgezogen worden sind. Gegenteiliges behauptet auch die Revisionswerberin nicht.
25 Die Zulässigkeit der Revision wird auch damit begründet, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob das Bundesfinanzgericht hinsichtlich des zu würdigenden und zu überprüfenden Sachverhaltes „im Sinne eines ergänzenden Bescheidbegründungsermittlungsverfahrens durch eine faktische ergänzende Betriebsprüfung die vorliegenden Mängel des Betriebsprüfungsberichtes abändern darf und diesbezüglich sogar über die Beschwerdepunkte hinausgehende weitere Feststellungen treffend darf, welche nicht Grundlage des Beschwerdeverfahrens sind.“
26 Dieses Vorbringen, das darauf hinausläuft, die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts sei durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt, geht an der Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO vorbei, wonach das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt, wobei Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (siehe VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0062, mwN). Dass das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis über Angelegenheiten abgesprochen hätte, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sind, behauptet die Revision nicht.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht nur die Abgabenbehörde, sondern auch das Bundesfinanzgericht der amtswegigen Ermittlungspflicht unterliegt. Es hat daher von sich aus alle im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 19.5.2026, Ra 2025/15/0081, mwN).
28 Soweit die Revision rügt, nicht der gesamte Senat, sondern (nur) der vorsitzende Richter habe im Alleingang das Ausmaß der betrieblichen Nutzung eines Geschäftsgebäudes im Rahmen eines Augenscheins festgestellt, genügt der Hinweis, dass gemäß § 269 BAO die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/13/0094, mwN), somit auch die Durchführung eines Augenscheins (vgl. Ritz/Koran, BAO 8§ 269 BAO Rz 3). Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 272 Abs. 4 BAO zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden.
29 Gemäß § 275 Abs. 2 BAO hat der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen-wie im Revisionsfall des vorgenommenen Augenscheins-oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Die BAO lässt somit die Abhaltung eines Augenscheins (ebenso wie etwa die Zeugenbefragung) außerhalb einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter alleine zu.
30 Dass das Bundesfinanzgericht diese genannten Vorgaben der Verfahrensordnung im Revisionsfall nicht eingehalten habe, behauptet auch die Revision nicht. Die Revisionswerberin bestreitet überdies auch nicht substantiiert die inhaltliche Richtigkeit der über den Augenschein verfassten Niederschrift.
31 Ergänzend wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im BAO-Verfahren nicht gilt (vgl. VwGH 2.4.2026, Ra 2026/13/0006, mwN).
32 Was die bekämpfte Beweiswürdigung betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Der-an sich nur zur Rechtskontrolle berufene-Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 13.5.2026, Ro 2024/13/0002, mwN).
33 Das angefochtene Erkenntnis enthält umfangreiche beweiswürdigende Ausführungen. Dass diese an einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel litten, zeigt die Revision nicht auf.
34 Die Revisionswerberin beruft sich weiters auf eine Verletzung des Parteiengehörs. Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. etwa VwGH 26.3.2025, Ra 2021/13/0058, mwN). Die Revisionswerberin unterlässt es jedoch dazustellen, in welchem Punkt bzw. zu welchem Thema ihr das Parteiengehör vom Bundesfinanzgericht vorenthalten worden sei. Insoweit zeigt sie auch nicht die Relevanz des monierten Verfahrensfehlers auf.
35 Wenn zur Zulässigkeit der Revision auch vorgebracht wird, es sei die Rechtsfrage zu klären, welche Grenzen der Zumutbarkeit der Überprüfung für die Anerkennung von Subunternehmerleistungen bestünden, ist zu bemerken, dass (nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat. Von Bedeutung sind dabei auch die tatsächlich üblichen Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche (vgl. z.B. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0071, mwN). Das Bundesfinanzgericht hat sich (zu diesen üblichen Gepflogenheiten) auf ein Gutachten zu den „üblichen Prüfschritten sorgfältiger kleiner Bauunternehmer“ gestützt. Das Bundesfinanzgericht hat auch ausführlich dargelegt, dass die Revisionswerberin diese Maßstäbe nicht eingehalten hat. Ein die Zulässigkeit der Revision begründender Mangel kann insoweit nicht aufgezeigt werden.
36 Schließlich vermeint die Revision unter Berufung auf einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Erkenntnis und einem „rechtskräftigen Bescheid aus der PLAB-Prüfung“ betreffend die Privatnutzung nicht spezifizierter Kraftfahrzeuge, es sei „Aufgabe des Höchstgerichtes diese Rechtsfrage als Widerspruch zwischen dem Erkenntnis des BFG und dem rechtskräftigen PLAB-Bescheiden durchzuführen“. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass revisionsgegenständlich nicht ein Haftungsverfahren für Lohnsteuer betreffend die Dienstnehmer der Revisionswerberin ist. Eine Bindungswirkung an abgabenbehördliche (Haftungs)Bescheide im Lohnsteuerverfahren für die hier gegenständlichen Abgaben- bzw. Kapitalertragsteuerhaftungsverfahren der Revisionswerberin besteht nicht. Gegen die Annahme des Bundesfinanzgerichts, es liege hinsichtlich der näher genannten Personen zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuge eine verdeckte Ausschüttung vor, bringt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts Stichhaltiges vor.
37 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2026
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