Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0143). Dies gilt auch bei einer gemäß § 184 BAO erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014; 20.6.1995; 92/13/0037).
Rückverweise