Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. inWiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der G GmbH, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 20. März 2025, E 217/14/2025.001/004 und E 217/14/2025.002/004, betreffend u.a. Bereitstellungsgebühr nach dem Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang-soweit damit die Bereitstellungsgebühr im Sinn des § 27 Abs. 3 WLV-G 2007 festgesetzt wurde-wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 9. Juli 2024 schrieb der Obmann des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland der Revisionswerberin für den Verbrauchszeitraum 1. April bis 30. Juni 2024 eine Wasserabgabe (inklusive Grundgebühr nach § 27 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, in der Folge kurz: WLV-G 2007) in näher genannter Höhe vor. Mit weiterem Bescheid vom 8. Oktober 2024 wurde für den Verbrauchszeitraum 1. Juli bis 30. September 2024 eine Wasserabgabe (inklusive Grundgebühr nach § 27 WLV-G 2007) in näher genannter Höhe festgesetzt. Die Revisionswerberin erhob jeweils Berufung. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2024 änderte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Bescheid vom 9. Juli 2024 ab und wies mit weiterem Bescheid, ebenfalls vom 17. Dezember 2024, die Berufung gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2024 als unbegründet ab. Die Revisionswerberin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidungen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Burgenland die bei ihm angefochtenen Bescheide insofern ab, als es die Bereitstellungsgebühr und in der Folge entsprechend die Gesamtgebühr in verminderter Höhe festsetzte. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.
3 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts betreibt die Revisionswerberin auf einem etwa 22 Hektar großen Gelände, das aus mehreren Grundstücken-wovon 5 im Eigentum der F GmbH und 11 im Eigentum der Revisionswerberin stehen-eine Ferienwohnsiedlung. Bestandteil dieser Ferienwohnsiedlung sei ein Mobilheimplatz. Das Geschäftsfeld der Revisionswerberin bestehe in der „Verpachtung“ der Mobilheimplätze. Die darauf befindlichen Mobilheime stünden nicht im Eigentum der Revisionswerberin, sondern im Eigentum der jeweiligen „Pächter“. Die Verwaltung des Mobilheimplatzes erfolge ausschließlich durch die Revisionswerberin.
4 Auf den im Eigentum der F GmbH befindlichen Grundstücken befänden sich durchgehend 27 Mobilheime. Die Zahl der Mobilheimplätze auf jenen Grundstücken, welche sich im Eigentum der Revisionswerberin befänden, belaufe sich auf 93. Diese Mobilheimplätze seien in den maßgeblichen Zeiträumen durchgängig belegt bzw. verpachtet gewesen.
5 Die Wasserversorgung der insgesamt 120 Mobilheime erfolge über ein von der Revisionswerberin errichtetes Wasserleitungsnetz mit eigenen Subzählern, welches von ihr gewartet werde. Dieses Wasserleitungsnetz sei wiederum an eine Versorgungsleitung des Wasserleitungsverbandes angeschlossen. Der Wasseranschluss an die Versorgungsleitung befinde sich auf einem Grundstück, das im Eigentum der F GmbH stehe.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Bereitstellungsgebühr entsprechend § 27 Abs. 3 WLV-G 2007 eine einheitliche Gebühr darstelle, welche allein von der Anzahl der von der Verbandsleitung wasserbeziehenden Wohn-oder Geschäftseinheiten, Betriebsstätten oder Einzelanschlüssen abhängig sei, nicht aber von der Anzahl der Wasseranschlüsse an die Verbandsleitung selbst.
7 Mobilheime stellten „Bauten“ dar, welche dem (zumindest vorübergehenden) Wohnzweck dienten und an eine Wasserversorgungsanlage anzuschließen seien und beinhalteten bzw. bestünden derartige Mobilheime aus platz-bzw. bautechnischen Gründen im Regelfall nur aus einer Wohneinheit. Sie seien als Wohneinheiten im Sinn des § 27 Abs. 3 WLV-G 2007 zu qualifizieren.
8 Dem Einwand, dass es sich bei dem Mobilheimplatz um eine Betriebsstätte handle und die Bereitstellungsgebühr daher nur einmalig zu entrichten wäre, weil dem Tatbestandsmerkmal „Betriebsstätte“ des § 27 Abs. 3 WLV-G 2007 als „lex specialis“ der Vorrang einzuräumen sei, hielt das Landesverwaltungsgericht entgegen, dass die mit der Novelle LGBl. Nr. 33/2017 eingeführte Vorschreibung einer Bereitstellungsgebühr auch für Betriebsstätten und Geschäftseinheiten den bereits bestehenden Abgabentatbestand nicht einschränken, sondern habe erweitern wollen. Weder dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 WLV-G 2007 noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien könne entnommen werden, dass im Falle des Vorliegens einer gewerblichen Überlassung von Wohneinheiten die Bereitstellungsgebühr nur einmalig zu entrichten sei.
9 Aus § 32 Abs. 4 WLV-G 2007 folge weder, dass diese Bestimmung nur im Falle eines „Pächters“ anzuwenden wäre, noch dass § 32 Abs. 3 leg. cit. der spezielleren Bestimmung des Abs. 4 dieses Gesetzes vorgehen würde. Die Revisionswerberin sei Eigentümerin von Grundstücken, auf welchen sich in den maßgeblichen Zeiträumen insgesamt 93 Mobilheime, sohin Wohneinheiten, befunden hätten. Die Revisionswerberin hafte daher für die Bereitstellungsgebühr für 93 Wohneinheiten solidarisch mit den jeweiligen „Pächtern“ der Mobilheimplätze, weshalb sie für die Entrichtung dieser Abgaben herangezogen werden dürfe. Die alleinige Heranziehung der Revisionswerberin als Abgabenschuldnerin erweise sich im Rahmen der Ermessensübung nach § 20 BAO als sachlich gerechtfertigt.
10 Die ordentliche Revision erweise sich als zulässig, weil näher genannte Rechtsfragen bislang durch den Verwaltungsgerichtshof nicht behandelt worden seien. Die maßgeblichen Bestimmungen erwiesen sich zudem als auslegungsbedürftig und könne daher von einer eindeutigen Rechtslage nicht gesprochen werden.
11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit ergänzend vorgebracht wird, die Rechtsfrage, ob Mobilheime als Wohneinheiten im Sinn des § 27 Abs. 3 WLV-G 2007 zu qualifizieren seien und ob bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl für eine „Betriebsstätte“ als auch für eine „Wohneinheit“ der Qualifikation als „Wohneinheit“ bzw. jener Qualifikation der Vorzug zu geben sei, die zu einer höheren Gebühr führe, stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
12 Die Revision erweist sich-mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur letztgenannten Frage-als zulässig; sie ist im Ergebnis auch begründet.
13 Im Fall einer zulässigen Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision-wie vorliegend-die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2025, Ra 2025/16/0024; 19.4.2018, Ra 2017/15/0075, jeweils mwN).
14 Die §§ 27 Abs. 1 bis 4, 32 und 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland LGBl. Nr. 73/2007 jeweils idF LGBl. Nr. 33/2017 lauten:
„§ 27
Grundgebühr und Wasserbezugsgebühr
(1) Für die Benützung der Versorgungsanlagen des Verbandes und für den Wasserbezug sind eine Grundgebühr und eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr setzt sich aus der Bereitstellungsgebühr und der Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) zusammen.
(3) Die Bereitstellungsgebühr ist eine einheitliche monatliche Gebühr pro Wohn-oder Geschäftseinheit, Betriebsstätte oder Einzelanschluss an die Verbandswasserleitung.
(4) Die Wasserzählergebühr (Wasserzählermiete) ist eine dimensionsabhängige monatliche Gebühr.
[...]
§ 32
Entstehung des Gebührenanspruches, Gebührenpflicht, dingliche Wirkung
(1) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers, sofern ein solcher auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 nicht eingebaut ist, entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Bereitstellungsgebühr mit dem Zeitpunkt, in dem der Wasserbezug möglich ist. Der Anspruch auf Entrichtung der Grundgebühr besteht auch bei vorübergehender Stilllegung der Anlage, maximal jedoch bis zu einem Jahr.
(2) Abgabenpflichtig ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes. Sofern ein Grundstück und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
(3) Im Falle des Wasserbezuges gemäß § 22 ist die Bezieherin oder der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr zu entrichten.
(4) Im Falle der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Anschlussobjektes ist die Mieterin oder der Mieter, die Pächterin oder der Pächter, die Fruchtnießerin oder der Fruchtnießer sowie sonstige Inhaberin oder sonstiger Inhaber verpflichtet, die Wasserabgaben zu entrichten. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet jedoch mit der Mieterin oder dem Mieter, der Pächterin oder dem Pächter oder der Fruchtnießerin oder dem Fruchtnießer zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
(5) Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide mit Ausnahme jener nach § 34 haben dingliche Wirkung.
§ 33
Behörden und Verfahren
[...]
(3) Im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 116/2016, anzuwenden.“
15 Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, schrieb der Obmann des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland der Revisionswerberin mit Bescheiden vom 9. Juli 2024 sowie vom 8. Oktober 2024 für den Verbrauchszeitraum 1. April bis 30. September 2024 für eine von ihr betriebene Campingplatzsiedlung als Abgabenschuldnerin eine Wasserabgabe nach dem WLV-G 2007 vor.
16 Das Landesverwaltungsgericht begründete die Vorschreibung der revisionsgegenständlichen Abgabe gegenüber der Revisionswerberin damit, dass diese für die Bereitstellungsgebühr für 93 Wohneinheiten solidarisch mit den jeweiligen „Pächtern“ der Mobilheimplätze hafte, weshalb sie für die Entrichtung dieser Abgaben herangezogen werden dürfe. Die alleinige Heranziehung der Revisionswerberin als Abgabenschuldnerin erweise sich im Rahmen der Ermessensübung nach § 20 BAO als sachlich gerechtfertigt.
17 Nach dem vom Landesverwaltungsgericht als Rechtsgrundlage der Zuordnung der Abgabenschuld herangezogenen § 32 Abs. 4 WLV-G 2007 ist im Falle der Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Anschlussobjektes die Mieterin, die Pächterin, die Fruchtnießerin sowie sonstige Inhaberin verpflichtet, die Wasserabgaben zu entrichten. Die Grundeigentümerin haftet jedoch mit der Mieterin, der Pächterin oder der Fruchtnießerin zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgaben.
18 Das Landesverwaltungsgericht scheint-dies spiegelt sich auch im festgestellten Sachverhalt wider-sich auf den zweiten Satz des § 32 Abs. 4 WLV-G 2007, der nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut eine Haftung des Grundeigentümers für die Abgabenschuld des Mieters bzw. Pächters vorsieht, zu stützen. Dies kommt einerseits dadurch zum Ausdruck, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Bemessung der Abgabe lediglich die 93 Mobilheime berücksichtigt hat, die sich auf Grundstücken befinden, welche im Eigentum der Revisionswerberin stehen, und andererseits dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht sein Ermessen für die „alleinige Heranziehung“ der Revisionswerberin als Abgabenschuldnerin begründet.
19 Nach § 33 Abs. 3 WLV-G 2007 sind im Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Abgaben die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der BAO anzuwenden.
20 Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung mittels Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO zu Gesamtschuldnern. Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. VwGH 4.3.2009, 2007/15/0049; 29.11.2001, 99/16/0139, mwN). Dass gegenüber der Revisionswerberin ein Haftungsbescheid nach § 224 BAO erlassen worden wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (vgl. etwa VwGH 30.9.2025, Ra 2024/13/0089, mwN).
22 Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich insoweit der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als es nicht eindeutig erkennen lässt, ob die Revisionswerberin (und nach welcher Rechtsgrundlage) als Abgabenschuldnerin oder allenfalls als Haftungsverpflichtete zur Abgabenleistung herangezogen werden sollte. Schon aus diesem Grunde war es-ohne auf die zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfene, jedoch der Frage der Rechtsgrundlage der Heranziehung der Revisionswerberin zur Abgabenleistung nachgelagerte Frage eingehen zu müssen-im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden