JudikaturVwGH

18 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2017

Stand es den revisionswerbenden Parteien offen, im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 vor dem VwG auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch (über grundsätzliche Annahmen hinausgehende) geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern, genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen von dem gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen.

Rückverweise