Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Bundesministerin für Justiz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024, W246 2276383-1/22E, betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: R W, vertreten durch die Nusterer&Mayer Rechtsanwälte OG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2a) einer näher bezeichneten Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde im gegenständlich relevanten Zeitraum von 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2022 als stellvertretender Wachzimmerkommandant verwendet, wobei er sich von 1. Oktober 2008 bis 31. Jänner 2009 in Karenz befand.
2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 beantragte der Mitbeteiligte die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
3 Mit Bescheid vom 4. April 2023 wies die nunmehrige amtsrevisionswerbende Partei diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, es habe zwar festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte im Feststellungszeitraum „bedingt“ Tätigkeiten erbracht habe, die sich als Schwerarbeit qualifizieren ließen. Allerdings resultierten daraus keine fünfzehn Tage im Monat, um gemäß § 15b BDG 1979 als Schwerarbeitsmonat anerkannt zu werden. Auch dem Mitbeteiligten selbst sei der Nachweis nicht gelungen, dass er als stellvertretender Wachzimmerkommandant mit der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit einen unmittelbaren, direkten Insassenkontakt habe oder gehabt habe oder täglich für Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt worden sei. Bedienstete, die weniger als die Hälfte ihrer Dienstzeit im direkten Kontakt mit Insassen stünden, seien von der Regelung nicht umfasst, somit ergäben sich keine Schwerarbeitsmonate.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt. Es stellte fest, der Mitbeteiligte habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2022 insgesamt 232 Monate Schwerarbeitsmonate verrichtet. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Mitbeteiligte im relevanten Zeitraum von 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2022 als stellvertretender Wachzimmerkommandant verwendet worden sei, wobei er sich von 1. Oktober 2008 bis 31. Jänner 2009 in Karenz befunden habe. Die Organisationseinheit Hausreinigung/KFZ-Reinigung sei in diesem Zeitraum innerhalb der Justizanstalt organisatorisch durchgehend dem Wachzimmer zugeordnet gewesen. Die zugeteilten Insassen seien zu Beginn ihrer Tätigkeit fast ausschließlich vom stellvertretenden Wachzimmerkommandanten eingeschult und von ihm oder dem Wachzimmerkommandanten täglich eingeteilt und beaufsichtigt worden. Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den weiteren, vom Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten mit Insassenkontakt.
6 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, es handle sich bei der Organisationseinheit Hausreinigung/KFZ-Reinigung um einen Anstaltsbetrieb iSd § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2022. Der Mitbeteiligte sei als Justizwachebeamter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in einem Anstaltsbetrieb, in dem Insassen beschäftigt wurden, eingesetzt worden. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Berufstätigkeit als stellvertretender Wachzimmerkommandant im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit Insassenkontakt gehabt habe. Im Ergebnis seien daher im Zeitraum von 1. Oktober 2002 bis 31. Mai 2022 insgesamt 232 Monate als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Begründung der Zulässigkeit bringt die amtsrevisionswerbende Partei vor, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage, wie der im Zusammenhang mit der Schwerarbeit zu beurteilende Insassenkontakt bei den eingesetzten Justizwachebediensteten auszulegen sei. Es sei nicht klar, ob Insassenkontakt nur dann gegeben sei, wenn die Tätigkeiten von Justizwachebediensteten tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht seien, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt würden, oder bei Vorführungen von Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalt eingesetzt würden, vorliege oder ob lediglich die gleichzeitige Anwesenheit von einem Justizwachebediensteten, unabhängig von den tatsächlichen Aufgaben seines zugewiesenen Arbeitsplatzes, und einem Insassen ausreichend erscheine, um dies als Insassenkontakt im Sinne von Schwerarbeit zu qualifizieren. Die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil in den Justizanstalten vermehrt die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 13b BDG 1979 beantragt werde und es an einer klaren Auslegung des Begriffs „Insassenkontakt“ mangle. Zudem betreffe die fehlende Rechtsprechung sämtliche Bedienstete einer Justizanstalt, sohin nicht nur Justizwachebeamte, sondern auch Krankenpfleger, Psychologen, etc.
12 Voranzustellen ist, dass die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl etwa VwGH 30.6.2026, Ra 2025/12/0033, mwN).
13 Die vorliegende Rechtssache gleicht hinsichtlich der zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachten Rechtsfragen jenem Verfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Mai 2026, Ra 2025/12/0043, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
14 Zusammengefasst ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass nach dem Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2022, das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats nur dann anzunehmen ist, wenn ein Bediensteter der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt ist. Dass es unabhängig vom Vorliegen der genannten Tätigkeiten darauf ankäme, ob der betreffende Bedienstete der Justizwache „Kontakt mit Insassen“ hätte, ist dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen (vgl VwGH 11.5.2026, Ra 2025/12/0043, Rn 15 und 16, mwN).
15 Soweit die amtsrevisionswerbende Partei vorbringt, die „fehlende Rechtsprechung betreffe sämtliche Bedienstete einer Justizanstalt, sohin nicht nur Justizwachebeamte, sondern auch Krankenpfleger, Psychologen etc, wird ebenfalls keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, ergibt sich doch bereits aus dem klaren Wortlaut des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 31/2022, dass diese Bestimmung lediglich auf Justizwachebeamte (vgl dazu VwGH 11.5.2026, Ra 2025/12/0085, Rn 14 bis 21, mwN) anwendbar ist.
16 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auf diejenigen Aspekte der angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, nicht näher einzugehen ist (vgl VwGH 17.9.2020, Ra 2020/07/0036, Rn 9; 2.5.2018, Ra 2017/02/0236, Rn 8, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl VwGH 4.5.2026, Ra 2025/12/0095, mwN).
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise