Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M E, 2. der M GmbH, 3. des P F und 4. der P KEG, alle vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. April 2025, 1. VGW 002/011/10053/2023 20, 2. VGW 002/011/10054/2023, 3. VGW 002/V/011/10055/2023, 4. VGW 002/V/011/10056/2023, 5. VGW 002/V/011/1385/2024, 6. VGW 002/V/011/1386/2024, 7. VGW 002/V/011/1387/2024 und 8. VGW 002/V/011/1388/2024, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes sowie Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Mit der vorliegenden ordentlichen Revision bekämpfen die Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes sowie die Anordnung von Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
2 Zur Begründung ihres Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung machen die Revisionswerber geltend, es würde für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil darin bestehen, einen „vehementen Eingriff“ in ihre subjektiven Rechte und einen „erheblichen wirtschaftlichen Schaden“ dulden zu müssen.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80), dass der Revisionswerber in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.7.2025, Ro 2025/12/0015, Rn. 2, mwN).
5 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der keine Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Revisionswerber bzw. der ihnen konkret drohenden Folgen enthält, nicht gerecht. Mangels näherer Konkretisierung ist nicht zu ersehen, inwiefern die Revisionswerber aufgrund des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würden.
6 Aus diesen Erwägungen war dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Oktober 2025
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