Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des T K, vertreten durch Dr. Agata M. Wolinska-Umschaden, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. September 2025, Zl. LVwG 303914/11/AL 303915/2, betreffend Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 2025 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe es als Geschäftsführer der P Sp.z.o.o. mit Sitz in Polen zu verantworten, dass im Zeitraum von 1. bis 16. März 2023 betreffend fünf namentlich genannte Arbeitnehmer, die an einer näher genannten Baustelle auf einer Autobahn in Oberösterreich („A Brücke“) Eisenbiegerarbeiten verrichtet hätten und die nach dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2022 als angelernte Arbeiter („Eisenbieger“) einzustufen seien, eine jeweils näher aufgeschlüsselte Unterentlohnung erfolgt sei. Dadurch habe der Revisionswerber (u.a.) gegen § 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDBG) verstoßen. Aus diesem Grund wurde über ihn nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 8 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Ferner erging ein Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers mit im Revisionsfall nicht maßgeblichen Änderungen der Tatanlastungen im Spruch des Straferkenntnisses sowie insofern Folge, als es die Geldstrafe auf € 11.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und 1 Stunde sowie dementsprechend den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Strafverfahren herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrunde, die betreffenden fünf Arbeitnehmer seien für das in Rede stehende Bauvorhaben im Auftrag der P Sp.z.o.o. seit 1. März 2023 beschäftigt gewesen. Die P Sp.z.o.o., ein Unternehmen mit zwölf Arbeitnehmern, sei als Subunternehmen von der T GmbH mit dem Gewerk „Eisenbiegerarbeiten“ beauftragt worden. Zuvor seien die in Rede stehenden fünf Arbeitnehmer bereits von 1. Oktober 2022 bis zum 1. März 2023 „auf demselben Bauvorhaben“ für ein anderes Unternehmen tätig gewesen.
4 Zum Kontrollzeitpunkt (16. März 2023) hätten die fünf Arbeitnehmer als Eisenbieger am Bauvorhaben gearbeitet und dort die im Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2022 für „Angelernte Arbeiter, Eisenbieger“ erfassten Tätigkeiten ausgeführt. Sie hätten Stangen gemäß einer technischen Zeichnung verbunden, Gestelle nach Plan auseinandergenommen und Material transportiert. Demnach seien eigenständig Tätigkeiten verrichtet worden, die über bloße Hilfstätigkeiten unter ständiger direkter Aufsicht eines qualifizierten Arbeiters hinausgingen. Einer der fünf Arbeitnehmer sei zudem als Partieführer tätig gewesen und sei daher als solcher einzustufen gewesen.
5 Der Bruttostundenlohn im Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2022 betrage für Eisenbieger, angelernte Arbeiter, € 15,29. Außerdem gebühre dem als Partieführer tätigen Arbeitnehmer eine Partieführerzulage im Ausmaß von 10 %.
6Zusammengefasst gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, es liege eine jeweils näher konkretisierte Unterentlohnung der fünf Arbeitnehmer und damit fallbezogen ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG vor. Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe „Eisenbieger“ sei nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig, weshalb die fünf Arbeitnehmer basierend auf den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen als „angelernte Arbeiter“ einzustufen gewesen seien.
7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Wesentlichen geltend macht, fallbezogen habe das Verwaltungsgericht eine unvertretbare Einstufung der genannten Arbeitnehmer in die Beschäftigungsgruppe „Eisenbieger“ des anzuwendenden Kollektivvertrags vorgenommen (Hinweis auf VwGH 9.11.2016, Ra 2016/11/0120). Es sei nicht festgestellt worden, wie lange die Arbeitnehmer in einem bestimmten Berufsfeld tätig gewesen seien, welche Fähigkeiten sie hätten, und vor allem nicht, ob sie jene Fähigkeiten hätten, die als angelernte Arbeiter bzw. als Eisenbieger zwingend notwendig seien, nämlich insbesondere Pläne lesen zu können (Hinweis auf OGH 25.4.2018, 9 ObA 15/18y). Überdies seien keine Feststellungen zu den maßgeblichen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages getroffen worden.
8 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 1.10.2024, Ra 2024/11/0046).
12Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer die Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe erfüllt, stets nur nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden, sodass diese Beurteilung in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/11/0120).
13 Dass im Revisionsfall eine solche unvertretbare Beurteilung erfolgt wäre, legt die Zulässigkeitsbegründung aus nachstehenden Gründen nicht dar:
14Mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zu den gegenständlich konkret anzuwendenden kollektivvertraglichen Regelungen sowie mit der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 2016, Ra 2016/11/0120, gelingt es der Revision in der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen, weil es ihr bezüglich des ins Treffen geführten Verfahrensmangels an einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung mangelt (siehe dazu VwGH 27.5.2025, Ra 2025/11/0012).
15 Im Übrigen betraf das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine Situation, in der das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstufung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe des in jenem Fall maßgeblichen Kollektivvertrages von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen war. Dass vorliegend eine vergleichbare Konstellation gegeben wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
16Gegenständlich stellte das Verwaltungsgericht zudem fest, dass nach dem vorliegend anzuwendenden Kollektivvertrag die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe „Angelernte Bauarbeiter, Eisenbieger“ nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhänge. Die Richtigkeit dieser Feststellung zieht die Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert in Zweifel (zu den Einstufungsmodellen von Kollektivverträgen siehe ferner die in VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018, dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
17 Weiters stellte das Verwaltungsgericht basierend auf der Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung fest, die in Rede stehenden fünf Arbeitnehmer hätten „Stangen verbunden gemäß der technischen Zeichnung, Gestelle nach Plan auseinandergenommen, ...“, und eigenständig Tätigkeiten ausgeführt, die über bloße Hilfstätigkeiten unter ständiger direkter Aufsicht eines qualifizierten Arbeiters hinausgingen. Diese Feststellungen werden in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret bekämpft.
18 Die Tätigkeiten, welche somit alle fünf Arbeitnehmer laut den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verrichteten (u.a. „Stangen verbunden gemäß der technischen Zeichnung, Gestelle nach Plan auseinandergenommen“), implizieren das Lesen einer technischen Zeichnung bzw. eines Plans und folglich grundsätzlich das Beherrschen dieser Fähigkeiten. Weshalb hingegen anzunehmen gewesen wäre, dass die Arbeitnehmer zu den von ihnen verrichteten Tätigkeiten nicht fähig gewesen wären und technische Zeichnungen bzw. Pläne nicht hätten lesen können, ist auf Basis der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht zu sehen.
19 Bereits deshalb hängt die Lösung des Revisionsfalls nicht von den in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Fragestellungen, die sich auf die Annahme fehlender Fähigkeiten der in Rede stehenden fünf Arbeitnehmer zum Lesen von technischen Zeichnungen und Plänen beziehen, ab.
20 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 BVG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Februar 2026
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