Rückverweise
Der Grundsatz von der amtswegigen Rechtskenntnis ("iura novit curia") gilt nicht in Bezug auf Kollektivverträge, sodass die Behörde (im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) die Verpflichtung trifft, die maßgeblichen Bestimmungen des angewendeten Kollektivvertrages in der Begründung der Entscheidung festzustellen (vgl. das E vom 26. Mai 2004, 2001/08/0081, unter Bezugnahme auf das E vom 30. September 2007, 95/08/0170, dieses mit Hinweis auf u.a. das E vom 27. März 1990, 89/08/0250).