Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des C S, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Juni 2025, Zl. LVwG 653237/14/MK, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Die belangte Behörde hatte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 30. Juli 2024, gestützt auf § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), u.a. aufgetragen, bis zum 30. Oktober 2024 eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie einen Haaranalysebefund auf Cannabis/THC vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht aberkannt.
2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 30. Juni 2025 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde nur insofern Folge gegeben, als der Auftrag zur Vorlage eines Haaranalysebefunds entfalle; ein solcher sei „entsprechend dem Ergebnis der fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme gegebenenfalls gesondert einzuholen“. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
3Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, näher dargelegte Umstände rechtfertigten die Annahme des gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln durch den Revisionswerber bzw. Bedenken an dessen gesundheitlicher Eignung und damit den Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von (näher dargelegter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. deren Fehlens u.a. geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine angemessene Frist für die Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme gesetzt. Die von ihm bestätigte Frist sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen gewesen.
6 Die Revision ist aus dem von ihr dargelegten Grund zulässig und auch begründet.
7Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist bei bestehenden Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
8Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist im Spruch auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.
9Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2019/11/0032, oder VwGH 23.9.2014, Ra 2014/11/0023, je mwN) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung (bzw. im Fall der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt deren Erlassung) nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.
10Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis den behördlichen Bescheid, was die Vorlage einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie betrifft, bestätigt, somit auch hinsichtlich der mit 30. Oktober 2024 bestimmten Leistungsfrist. Diese Frist war bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings bereits abgelaufen, weshalb das angefochtene Erkenntnis gegen § 24 Abs. 4 FSG und § 59 Abs. 2 AVG verstößt.
11Ist das Verwaltungsgericht nämlich der Auffassung, dass die Beibringung der von der Behörde aufgetragenen Befunde (auch noch im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung) notwendig ist, hat es dafür, wenn die von der Behörde gesetzte Frist bereits verstrichen ist, eine eigene neuerliche Frist festzusetzen (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/11/0164, mwN). Die Festsetzung einer bereits abgelaufenen Frist kann keineswegs als angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG angesehen werden (vgl. nur etwa VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011, mwN).
12Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
13Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Februar 2026
Keine Ergebnisse gefunden