Nicht jedes "fragwürdige" bzw. auffällige Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/11/0023). Entsprechendes gilt auch für mehrere Jahre zurückliegende psychische Erkrankungen (vgl. dazu im vorliegenden Fall den Hinweis auf Panikattacken "vor über 10 Jahren"), weil nur - aktuelle - Bedenken maßgebend sind.