Wird der Inhaber einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 aufgefordert, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, so sind diese Befunde im Aufforderungsbescheid im Einzelnen anzuführen (Hinweis B vom 13. August 2004, 2004/11/0063).
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