Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der E K in Wien, vertreten durch Mag. Gunter Estermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. August 2015, Zl. VGW- 141/053/4356/2015, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. August 2015 hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. März 2015 abgewiesen, mit dem der Antrag der Revisionswerberin vom 6. Februar 2014 auf Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG, LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 29/2013, abgewiesen worden war.
2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe den gegenständlichen Antrag zunächst mit Bescheid vom 25. Februar 2014 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit davon auszugehen sei, dass durch diese der Lebensunterhalt gesichert werde.
3 Mit Beschluss vom 28. November 2014 habe das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dazu sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass das WMG auch auf Selbstständige anwendbar sei.
4 Die neuerliche Abweisung des Antrages mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde damit begründet, dass die Revisionswerberin bis inklusive September 2014 über ein den Mindeststandard übersteigendes Einkommen verfügt habe. Für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Jänner 2015 sei die Ablehnung damit begründet worden, dass die Revisionswerberin trotz Aufforderung bestimmt genannte Dokumente betreffend den Nachweis des Einkommens aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht vorgelegt habe.
5 Festgestellt werde, dass die Revisionswerberin seit 25. November 2010 als selbstständige Gewerbetreibende tätig sei. Die Geschäftsraummiete habe zunächst weniger und zuletzt etwas mehr als EUR 1.000,-- betragen. Das Unternehmen habe nur manchmal mehr als die Geschäftsraummiete erwirtschaftet, meist aber weniger. Im Durchschnitt hätten sich die monatlichen Einnahmen zwischen EUR 800,-- und EUR 1.100,-- bewegt. Die Revisionswerberin habe als Miete für ihre Privatwohnung EUR 500,-- je Monat zu bezahlen. Aufwendungen, die über die Geschäftsraummiete hinausgingen, habe die Revisionswerberin nur auf Grund von Zuwendungen von dritter Seite und der gewährten Wohnbeihilfe bezahlen können.
6 Somit sei die Revisionswerberin bereits vor der Antragstellung mehr als drei Jahre selbstständig tätig gewesen. Im gesamten Zeitraum habe diese Tätigkeit keine kostendeckenden Erträge abgeworfen. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit könne zwar in vielen Fällen auch über einen längeren Zeitraum, insbesondere in der Anfangsphase, nicht kostendeckend sein. Nach drei Jahren müsse dennoch zumindest eine baldige Deckung der Kosten wahrscheinlich und vorhersehbar sein, um das Geschäftsmodell als wirtschaftlich tragfähig ansehen zu können. Wenn nachhaltig und grundsätzlich gleichbleibend die Einkünfte nicht einmal die Geschäftsraummiete zur Gänze abdecken könnten und bereits die Miete für die Privatwohnung längerfristig durch Zuschüsse von dritter Seite finanziert werden müsse, sei eine künftig zu erwartende Kostendeckung auf Basis des bestehenden Geschäftsmodells nicht wahrscheinlich.
7 Die Abweisung stütze sich daher auf § 1 Abs. 3 WMG. Die Revisionswerberin hätte bereits deutlich vor Antragstellung erkennen müssen, dass ihre selbstständige Tätigkeit nach dem bisher gewählten Geschäftsmodell keine Besserung des Ausmaßes der Kostendeckung erwarten lasse. Sie hätte deshalb diese Tätigkeit einstellen und stattdessen eine unselbstständige Tätigkeit anstreben müssen, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Bei einer derartigen Sachlage sei ein Bezug von Mindestsicherung parallel zur selbstständigen Tätigkeit nicht mit den Zielen des WMG, insbesondere mit dem Grundsatz der Subsidiarität und der Pflicht zur Kooperation mit den Behörden der Arbeitsmarktverwaltung, vereinbar.
8 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei.
Über die dagegen gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
9 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 29/2013, haben folgenden Wortlaut:
" 1. Abschnitt
Allgemeines
Ziele und Grundsätze
§ 1. ...
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
...
Einsatz der Arbeitskraft
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
§ 14. (1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
...
Kürzung der Leistungen
§ 15. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
..."
10 Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, es sei die Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, ob der Gewährung einer Mindestsicherungsleistung jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität nach § 1 Abs. 3 WMG entgegenstehe, wenn eine selbstständige aber bisher unwirtschaftliche Tätigkeit beibehalten werde, und zwar unabhängig davon, ob Aussicht auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bestehe und ob die Hilfe suchende Person an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitwirke.
11 Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 14 Abs. 1 WMG Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet sind, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wobei nach angemessener Frist auch Arbeiten anzunehmen sind, die nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Diese Pflicht besteht nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann, wobei das Gesetz nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung unterscheidet. Somit sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Selbstständige, deren Bedarf im Sinn von § 3 WMG durch Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und durch das verwertbare Vermögen nicht gedeckt ist, und die daher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen, verpflichtet, ihre Arbeitskraft - in objektiver Hinsicht - so gut wie möglich einzusetzen. Sie haben daher - gegebenenfalls eine andere, auch unselbständige - Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken.
12 Sollte das dargestellte Revisionsvorbringen so zu verstehen sein, dass es auch während einer selbstständigen Tätigkeit möglich sei, den genannten Verpflichtungen nachzukommen, so ist es schon deshalb nicht zielführend, weil in der Revision gar nicht behauptet wird, dass die Revisionswerberin diesen Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen wäre.
13 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe auf § 15 WMG nicht Bedacht genommen. Nach dieser Bestimmung sei als Sanktion dafür, dass die Hilfe suchende Person ihre Arbeitskraft nicht so gut wie möglich einsetze oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirke, eine stufenweise Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts bis zu 50 % vorgesehen. Erst bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung sei eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % zulässig. Das Verwaltungsgericht habe die demnach für eine gänzliche Abweisung erforderlichen Voraussetzungen nicht festgestellt.
14 Damit wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen, weshalb die Revision zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt ist:
15 § 14 WMG normiert die Verpflichtung von Hilfe suchenden bzw. empfangenden Personen zum Einsatz der Arbeitskraft und zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Es vertrat die Ansicht, dass in einem derartigen Fall nach dem in § 1 Abs. 3 WMG verankerten Grundsatz der Subsidiarität kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe.
16 Damit hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Rechtsfolgen der Verletzung der Pflichten zum Einsatz der Arbeitskraft und zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen in § 15 WMG geregelt sind. Nach dessen Abs. 1 ist bei Verletzung der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft bzw. zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen der im Rahmen der Bemessung auf die diese Pflicht verletzende Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 % zu kürzen. Erst bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % zulässig.
17 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Mindestsicherungsantrag der Revisionswerberin wegen Verletzung der Pflichten gemäß § 14 WMG zur Gänze abgewiesen und somit den gesamten Anspruch um 100 % gekürzt.
18 Infolge der dargestellten Verkennung der Rechtslage hat sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 WMG für eine derartige Kürzung vorliegen.
19 Aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
20 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 25. Mai 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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