Gemäß § 14 Abs. 1 Wr MSG 2010 sind Hilfe suchende oder empfangende Personen verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, wobei nach angemessener Frist auch Arbeiten anzunehmen sind, die nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Diese Pflicht besteht nach dem zweiten Satz der zitierten Bestimmung insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann, wobei das Gesetz nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung unterscheidet. Somit sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Selbstständige, deren Bedarf im Sinn von § 3 legcit durch Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und durch das verwertbare Vermögen nicht gedeckt ist, und die daher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen, verpflichtet, ihre Arbeitskraft - in objektiver Hinsicht - so gut wie möglich einzusetzen. Sie haben daher - gegebenenfalls eine andere, auch unselbständige - Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen mitzuwirken.
Rückverweise