§ 14 Wr MSG 2010 normiert die Verpflichtung von Hilfe suchenden bzw. empfangenden Personen zum Einsatz der Arbeitskraft und zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen. Die Rechtsfolgen der Verletzung der Pflichten zum Einsatz der Arbeitskraft und zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen sind in § 15 Wr MSG 2010 geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist bei Verletzung der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft bzw. zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen der im Rahmen der Bemessung auf die diese Pflicht verletzende Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 % zu kürzen. Erst bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 % zulässig.
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