Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision des J B, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. August 2025, Zl. LVwG 52.28-2920/2025-6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Juni 2025 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (ForstG) verpflichtet sei, näher genannte abgelagerte Materialien auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück zu entfernen. Diese seien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler zur Verwertung oder Beseitigung zu übergeben und die Nachweise darüber der Bezirksverwaltungsbehörde bis zu einem weiteren, bestimmten Zeitpunkt zu übermitteln.
2 Begründend wurde zur Waldeigenschaft dieses Grundstückes auf den in einem näher genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Dezember 2024 festgestellten Sachverhalt verwiesen, wonach für die auf diesem Grundstück seit dem Jahr 1994 als Lagerplatz genutzte Fläche befristete Rodungsbewilligungen bestanden hätten, unter anderem im Rahmen der abfallrechtlichen Genehmigung vom 5. Juli 2005. Die abfallrechtliche Bewilligung sei mit 31. Dezember 2015 erloschen. Ein neuerliches Rodungsansuchen sei von der Behörde abgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Jänner 2020 bestätigt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 2021 sei dem Revisionswerber die sachgemäße Wiederbewaldung der Grundstücksfläche aufgetragen worden und diese Entscheidung „mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2021 [...] mit der Maßgabe in Rechtskraft erwachsen“, dass eine näher umschriebene Rodungsfläche ausgenommen worden sei, wobei diese (zum Zwecke der Errichtung einer Telekommunikationsanlage) nicht die verfahrensgegenständliche Lagerfläche betreffe. Dementsprechend sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Grundstück-insbesondere bei der verfahrensgegenständlichen Teilfläche (Lagerplatz)-um ein Waldgrundstück im Sinne des ForstG handle.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. August 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit statt, als die Wortfolgen betreffend die Übergabe an einen Abfallsammler oder Abfallbehandler zur Verwertung oder Beseitigung sowie die Übermittlung von Nachweisen darüber ersatzlos aufgehoben wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit einer Maßgabe hinsichtlich der angewendeten Gesetzesbestimmung als unbegründet abgewiesen und eine neue Leistungsfrist festgesetzt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
4 Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf die von der belangten Behörde dargelegte Begründung der Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche, wobei insbesondere mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Jänner 2020 die Bewilligung der Rodung dieses Grundstückes rechtskräftig versagt und seither eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt worden sei (Hinweis auf § 5 Abs. 2 Z 2 ForstG).
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, ohne dafür Aufwandersatz anzusprechen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst der Standpunkt eingenommen, der Beseitigungsauftrag stütze sich zu Unrecht darauf, dass es sich bei der in Rede stehenden Grundfläche um Wald handle. Das Verwaltungsgericht verkenne hierbei die Rechtslage und weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Im Weiteren finden sich dazu Darlegungen, warum es sich aus Sicht des Revisionswerbers beim in Rede stehenden Grundstück „nicht mehr um eine Waldfläche“ iSd ForstG handle und die angefochtene Entscheidung „sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet“ sei. Dazu werden zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.7.2012, 2011/10/0136; 21.12.2016, Ro 2014/10/0047) auszugsweise wiedergegeben.
11 Hinsichtlich dieser Zulässigkeitsausführungen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2025/10/0123, mit Verweis auf VwGH 4.11.2025, Ra 2025/10/0107; 22.8.2023, Ra 2023/10/0056; 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070). Die wiedergegebenen Ausführungen stellen sich der Sache nach als Revisionsgründe dar bzw. wird der Verweis auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Den dargestellten Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen daher nicht entsprochen.
12 Zudem ist diesem Zulässigkeitsvorbringen auch noch Folgendes entgegenzuhalten: Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166; 3.10.2024, Ra 2023/10/0020; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146). Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung enthält das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen ebenfalls nicht.
13 Gleiches gilt für das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung hinsichtlich „der Bindungswirkung von Verwaltungserkenntnissen“ stehe. Auch mit diesen Ausführungen wird den dargestellten Begründungserfordernissen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Darüber hinaus wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei-wie hier-bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Auch diesen Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen-die jene Judikatur, von der abgewichen worden sein soll, nicht nennen-daher nicht entsprochen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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