Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 2013, Zl. ABT10- 31Ho-39/2008-18, betreffend Waldfeststellung (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/10/0047 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 2013 wurde festgestellt, dass eine Fläche von 3.448 m2 eines näher bezeichneten Grundstückes (gemäß einer angeschlossenen planlichen Darstellung) Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (in der hier gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwendenden Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Feststellungsbescheid ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der nach dem Revisionsvorbringen (in erster Instanz) erlassene forstpolizeiliche Auftrag könnte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch bei Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Waldfeststellung bestätigt bzw. vollzogen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Oktober 2011, Zl. AW 2011/10/0044).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Mai 2014