(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
1. den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht;
2. Zeitablauf bei befristeten Bewilligungen;
3. Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens oder der Maßnahme binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
4. Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens oder der Maßnahme binnen zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; in der Bewilligung kann jedoch eine längere Frist bestimmt werden.
(2) Die in Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn
1. dieser vor Fristablauf gestellt wird,
2. die Inhaberin/der Inhaber glaubhaft macht, dass sie/er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens, der Maßnahme oder am Gebrauch der Bewilligung ohne ihr/sein Verschulden verhindert war,
3. sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat und
4. die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist.
(3) Eine erloschene Bewilligung verpflichtet die Inhaberin/den Inhaber, bestehende Anlagen oder Anlagenteile zu entfernen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eingetretene Veränderungen soweit als möglich zu beseitigen. Kann die Inhaberin/der Inhaber nicht mehr herangezogen werden, trifft die Verpflichtung die Grundeigentümerin/den Grundeigentümer, wenn sie dem Vorhaben oder der Maßnahme zugestimmt haben. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde gemäß § 30 vorzugehen.
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