Nach dem Gesetzeswortlaut wären auch jene in § 49 Abs. 5 NSchG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Vorgangsweise der Behörde in Fällen des § 49 Abs. 1 Z 2 NSchG (Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 mit Bescheid) in Fällen des Abs. 3a überhaupt nicht anwendbar. Derartiges bezweckt zu haben, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, stünde dies doch sowohl mit dem Zweck des vereinfachten Verfahrens insgesamt als auch mit den erklärten Zielen der Novellierung LGBl. Nr. 121/2024 im Widerspruch. Auch ist den Materialien (RV BlgLT 17. GP 189, S. 16) in keiner Weise zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber durch eine Verschiebung der Feststellungsverfahren, die sich auf von § 49 Abs. 1 Z 2 lit. b NSchG umfasste Vorhaben beziehen, von Abs. 3 in den neu geschaffenen Abs. 3a insbesondere eine Beseitigung der Beschwerdebefugnis gemäß § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG beabsichtigt hat. Es ist daher schon deshalb davon auszugehen, dass sich das Fehlen eines Verweises in § 49 Abs. 5 NSchG - und damit auch des Verweises in § 55a Abs. 4 Z 3 NSchG - auf den neu geschaffenen Abs. 3a als planwidrige Lücke darstellt, die durch analoge Anwendung zu schließen ist. Auch der Landesgesetzgeber hat im Übrigen die Novelle LGBl. Nr. 53/2025, mit der der Verweis in § 49 Abs. 5 leg. cit. um den Passus "und Abs 3a" ergänzt wurde, in den Materialien (RV 444 BlgLT 17. GP, S. 23) damit begründet, dass "eine Verweisung aktualisiert" werde.
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