Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des D S, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2024, Zl. VGW-242/038/14412/2024/VOR-3, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2024 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 20. November 2023 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs unter Berufung auf die §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz-WMG abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2024 wurde-über Beschwerde des Revisionswerbers-dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Das Verwaltungsgericht legte dem zugrunde, dass der Revisionswerber am 20. November 2023 einen unvollständigen, von der Lebensgefährtin (Frau D.) nicht unterfertigten Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei zuerst die Lebensgemeinschaft der beiden Antragsteller bestritten, im Lauf des Verfahrens jedoch zugegeben worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 sei den Antragstellern einerseits ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVG erteilt worden, andererseits seien sie gemäß § 16 WMG zur Mitarbeit und Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden. Hinsichtlich des Verbesserungsauftrages seien die Antragsteller dahingehend belehrt worden, dass bei fehlender Übermittlung der Unterlagen innerhalb der (bis zum 3. Juli 2024) eingeräumten Erfüllungsfrist der Antrag als zurückgezogen gelte. In der eingeräumten Frist sei kein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag von Frau D. vorgelegt worden.
4 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht-nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften-aus, es ergebe sich aus dem WMG zwingend, dass volljährige Personen in einer Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft einen Antrag gemeinsam stellen müssten. Die bis 29. Februar 2024 geregelten zwingenden Erfordernisse des § 32 Abs. 2 WMG entfielen ab 1. März 2024 ebenso wie die in Abs. 3 leg. cit. geregelte Vorgangsweise bei mangelhaften Anträgen, da diese Vorgangsweise bereits in § 13 Abs. 3 AVG geregelt werde. Bei Zweifeln über die Identität der antragstellenden Personen oder die Authentizität eines Antrages könne ab 1. März 2024 gemäß § 13 Abs. 4 (richtig:) AVG vorgegangen werden.
5 Der am 20. November 2023 eingebrachte Antrag sei „unvollständig befüllt“ gewesen; es habe die Unterschrift der Lebensgefährtin gefehlt. Da das Anbringen personenbezogene Daten betreffe, sei der Antrag von allen Antragstellern vollständig auszufüllen und zu unterschreiben; es liege im Ermessen der belangten Behörde, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG aufzutragen. Die belangte Behörde habe unter Anwendung des § 13 Abs. 3 und 4 AVG die Antragsteller zur Mängelbehebung aufgefordert und auf die Folgen der Nichtverbesserung hingewiesen. Die eingeräumte Erfüllungsfrist sei dazu ausreichend gewesen. Da die Antragsteller „den Mangel eines vollständigen Antrages und der fehlenden Unterschrift“ nicht behoben hätten, gelte der Antrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen. Der belangten Behörde sei eine Entscheidung über einen nicht mehr existenten Antrag verwehrt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 4902/2024-6, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.
8 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
9 Die Revision erweist sich als unzulässig:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
14 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird-nach allgemeinen Ausführungen zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung-zunächst unter der Überschrift „§ 13 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG“ geltend gemacht, es sei unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich das angefochtene Erkenntnis stütze. Es komme-aus näher dargelegten Gründen-nur § 13 Abs. 4 AVG in Frage. Diese „Vorgehensweise“ stelle aus nachfolgend dargestellten Gründen „eine krasse Fehlbeurteilung dar, die die Rechtssicherheit in grober Weise“ beeinträchtige. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürften schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters (Verweis auf VwGH 31.3.2016, 2013/07/0023; 26.4.2013, 2012/07/0236, VwSlg. 18.616 A). Das angefochtene Erkenntnis weiche schon insofern von dieser Rechtsprechung ab, weil „es offenbar generell eine Unterschrift verlangt, eine solche aber gerade nicht notwendig“ sei. Abgesehen davon setze eine „Identitätsbestätigung“ iSd § 13 Abs. 4 AVG denklogisch zunächst voraus, dass die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens zweifelhaft seien. Ein solcher Fall liege „hier aber offenkundig nicht vor“. Die „Identität des Revisionswerbers sowie die Authentizität seines verfahrenseinleitenden Antrages“ sei zu keinem Zeitpunkt strittig gewesen. § 13 Abs. 4 AVG komme auf Frau D. „gar nicht zur Anwendung“, weil es sich um einen antragsbedürftigen Rechtsakt handle und Frau D. „unstrittig gerade kein derartiges schriftliches Anbringen iSd § 13 Abs. 2 AVG gestellt“ habe. Frau D. sei auch nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens. Abgesehen davon sei „auch die Identität von Frau D. im Verfahren niemals zweifelhaft“ gewesen; § 13 Abs. 4 AVG erfordere, wie ausgeführt, gerade keine Unterschrift, um die Identität zu klären. Schon aufgrund dieser krassen Fehlbeurteilung liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
15 Mit diesen Ausführungen wird allerdings schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil damit im Revisionsfall weder ein Abweichen von der genannten hg. Rechtsprechung noch eine krasse Fehlbeurteilung dargetan wird:
16 Der Revisionswerber übergeht mit seinen Zulässigkeitsausführungen zur Gänze, dass im Verfahren über den gestellten Antrag (der von der Erwachsenenvertreterin des Revisionswerbers gestellt wurde und in dem Frau D. unter der Überschrift „Partner*in, Lebensgefährt*in“ angeführt wurde) in weiterer Folge-wie schon im angefochtenen Erkenntnis angemerkt und im Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2024 im Einzelnen dargestellt - zunächst eine Lebensgemeinschaft bzw. ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Revisionswerber und Frau D. bestritten, letztlich aber vom Revisionswerber im Wege seiner Erwachsenenvertreterin ausdrücklich „eine gemeinsame Berechnung“ der „beiden Beteiligten [gemeint: des Revisionswerbers und Frau D.] mit den [zu ergänzen: nunmehr zwei] gemeinsamen Kindern“ angestrebt wurde. Davon ausgehend durfte die Behörde im Revisionsfall aber-entgegen der Ansicht des Revisionswerbers-von einem auch in Bezug auf Frau D. gestellten und sohin „gemeinsamen Antrag“ (vgl. § 32 Abs. 1 WMG) ausgehen und dazu auffordern, die Authentizität des Antrags auch in Bezug auf Frau D. durch deren Unterschrift bestätigen zu lassen. Davon, dass diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles „eine krasse Fehlbeurteilung“ darstelle, kann keine Rede sein. Es trifft auch nicht zu, dass damit von der vom Revisionswerber genannten hg. Rechtsprechung abgewichen wird, wird doch etwa in 2013/07/0023 ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Annahme eines Zweifelsfalles dahin, ob ein Anbringen einer nichtunterfertigenden Person zurechenbar ist, es im Ermessen der Behörde stehe, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen. Ersteres hat die Behörde aber getan. Dass bei der gegebenen Sachlage keine Zweifel an der Zurechenbarkeit des Antrages in Bezug auf Frau D. bestehen hätten können, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision-in der offenbar der Standpunkt eingenommen wird, der Antrag sei Frau D. nicht zuzurechnen gewesen-nicht behauptet.
17 In der Zulässigkeitsbegründung finden sich unter der Überschrift „§13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG“ sowie „16 WMG“ im Weiteren jeweils umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb sich auf diese Bestimmungen gestützte „allfällige Alternativbegründungen“ des Verwaltungsgerichtes als „nicht tragfähig“ erweisen würden, wobei der Revisionswerber den Standpunkt einnimmt, dass derartige „Alternativbegründungen“ fallbezogen gar nicht vorlägen.
18 Ein Eingehen auf derartige, auch nach Ansicht des Revisionswerbers gar nicht vorliegende Alternativbegründungen erübrigt sich daher.
19 In der Zulässigkeitsbegründung wird zuletzt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht gemäß § 24 VwGVG geltend gemacht und dazu der Standpunkt eingenommen, es seien im Revisionsfall keine Gründe für den Entfall einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG vorgelegen, sodass für die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 4 VwGVG maßgeblich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht sei diesbezüglich von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
20 Dem ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Bescheid (ersatzlos) behoben hat, weil der Behörde „eine Entscheidung über einen nicht mehr existenten Antrag verwehrt“ sei. Es trifft daher nicht zu, dass „keine Gründe für den Entfall einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG vorgelegen“ seien, sieht § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG doch unter anderem vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid-ersatzlos (vgl. dazu VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052, VwSlg. 18.973 A)-aufzuheben ist. Weshalb dieser Tatbestand im Revisionsfall nicht zum Tragen kommen sollte, wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargelegt.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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