Zwecks Annahme eines unionsrechtlich begründeten (bzw. eines auf das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz zurückzuführenden) Aufenthaltsrechts der Fremden in Österreich bedarf es eines Rückgriffs auf die zu primärrechtlichen Grundlagen (vgl. Art. 21 AEUV) ergangene Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 7.7.1992, Singh, C-370/90; EuGH 5.6.2018, Coman u.a., C-673/16; zur Anwendbarkeit dieser Judikatur des EuGH auf das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz siehe etwa Schweizerisches Bundesgericht 17.1.2003, 129 II 249, unter Hinweis auf EuGH 7.7.1992, Singh, C-370/90).
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