Bezogen auf Aufenthaltszeiten eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat der Union stellt § 57 NAG 2005 darauf ab, dass der Unionsbürger von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht im Sinn von Art. 7 lit. a, b oder c der Richtlinie 2004/38/EG Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2022/22/0095 und 0096; VfGH 13.10.2007, B 1462/06 [VfSlg. 18.269]; 16.12.2009, G 244/09 u.a. [VfSlg. 18.968]). Der Ehegatte der Fremden kann während seiner Aufenthalte in der Schweiz nicht von einem durch das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, wenn das in Rede stehende Freizügigkeitsabkommen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258 [VwSlg. 8302/F]; EuGH 21.12.2011, Ziolkowski u.a., C-424/10 und 425/10). Selbst wenn jedoch das Aufenthaltsrecht des Ehegatten der Fremden in der Schweiz in den 1980-er Jahren nicht bloß auf innerstaatlichem Schweizer Recht, sondern auch auf bilateralen oder anderen Verträgen beruht haben sollte (vgl. die Materialien zu §§ 30 und 48a FrG 1997 [RV 685 BlgNR 20. GP 72; RV 1172 BlgNR 21. GP 33]), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Rechtsgrundlagen gehandelt hätte, auf die ein "Freizügigkeitssachverhalt" gegründet werden könnte. Dies wäre allerdings Voraussetzung dafür, dass überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte, dass derartige Aufenthaltszeiten eines österreichischen Staatsbürgers in der Schweiz für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für dessen drittstaatsangehörige Ehegattin von Bedeutung sein könnten.
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