Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über den Fristsetzungsantrag des Mag. A B, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Das Verwaltungsgericht hat die versäumte Entscheidung innerhalb der im Fristsetzungsverfahren gesetzten Frist mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2025, VGW 101/053/2926/2024 2, nachgeholt und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
3Der auf Inanspruchnahme der „Stadt Wien“ gerichtete Aufwandersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Aufwandersatz zu leisten hat (vgl. VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0084, mwN). Das wäre vorliegend der Bund, nicht jedoch wie vom Antragsteller beantragtdie Stadt Wien (vgl. zum Vollzug des Epidemiegesetzes 1950: VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029; VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004 u.a.).
Wien, am 16. Dezember 2025
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