Ra 2023/09/0084 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpidemieG 1950 gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", das heißt, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten, somit nach dem "Wirkungsstatut" (VwGH 22.4.2022, Ra 2021/09/0005; 28.10.2021, Ro 2021/09/0029; 29.11.2021, Ro 2021/03/0028). Im vorliegenden Fall wurde diese Rechtsprechung jedoch insofern unrichtig ausgelegt und angewandt, als es nicht darauf ankommt, wo der selbständig Erwerbstätige abgesondert war. Gegenständlich war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich nicht eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern über den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950, weshalb für die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des Wirkungsprinzips - ausschlaggebend ist, wo der Verdienstentgang eintrat (VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098).