Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der L B in P, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2025, W228 2297843 1/25E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 3. Mai 2024 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gegenüber der Revisionswerberin aus, dass ihr Bezug von Weiterbildungsgeld im Zeitraum 27. Juli 2023 bis 31. März 2024 widerrufen werde und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 14.845,38 verpflichtet werde. Dies wurde damit begründet, dass sie das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, weil sie die geforderte Mindestpräsenzzeit von einem Viertel der Gesamtstunden ihrer Onlineausbildung nicht habe nachweisen können.
2 Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. August 2024 als unbegründet ab. Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
3 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise statt. Es änderte den Spruchteil betreffend die Rückforderung dahingehend ab, dass das Weiterbildungsgeld nur für den Zeitraum 10. August 2023 bis 31. März 2024 in der Höhe von € 14.010,70 rückgefordert werde.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die Revisionswerberin am 6. Juli 2023 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab 27. Juli 2023 gestellt habe. Dem Antrag sei ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular beigefügt gewesen. Daraus sei hervorgegangen, dass die von der Revisionswerberin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Ernährungsberaterin“ beim Kursinstitut S. im Zeitraum 24. Juli 2023 bis 23. Jänner 2024 erfolgen sollte. Das Formular sei der Revisionswerberin bereits fast vollständig ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt worden. Die Revisionswerberin habe selbst lediglich ihren Namen und ihr Geburtsdatum eingetragen und bei der Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Lernzeiten inklusive Kurszeiten „20 Wochenstunden“ angekreuzt. Die anderen Antworten seien bereits durch das Institut vorausgefüllt gewesen, und zwar wie folgt:
Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ sei mit „Ja“ angekreuzt gewesen. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ sei die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt gewesen. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online )Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ sei mit „Nein“ beantwortet worden. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online )Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ sei mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet worden. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet worden. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ sei mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet worden.
5 In der Rechnung für den Kurs zur „Dipl. Ernährungstrainerin“, datiert mit 18. Juni 2023, sei festgehalten, dass es sich beim „Fernlehrgang Ernährungstraining im Selbststudium“ um einen Fernlehrgang im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest-Korrektur handle. Als Studienbeginn sei in der Rechnung der 24. Juli 2023 mit flexiblem Ende angegeben gewesen. Die Revisionswerberin habe dem AMS diese Rechnung nicht übermittelt. Sie habe die Divergenzen zwischen den Angaben in der Rechnung und in der Anmeldebestätigung auch nicht mit dem Institut geklärt.
6 In der Folge habe die Revisionswerberin von 24. Juli 2023 bis 23. Jänner 2024 den genannten Kurs absolviert.
7 Am 11. Jänner 2024 habe die Revisionswerberin dem AMS die Teilnahmebestätigung des im Anschluss gebuchten Kurses „Dipl. Aromatherapie“ geschickt. Darin sei die Teilnahme der Revisionswerberin an diesem Kurs von 24. Jänner 2024 bis 23. April 2024 bestätigt worden. Außerdem gehe daraus hervor, dass die wöchentlichen Einheiten 20 Stunden betrügen, davon sieben Stunden pro Woche Unterricht (Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen) sowie 13 Stunden pro Woche Lernzeit (Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen). In der dazugehörigen, ebenfalls dem AMS übermittelten Rechnung sei festgehalten, dass es sich beim „Fernlehrgang Dipl. Aromaberatung im Selbststudium“ um einen Fernlehrgang im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest-Korrektur handle. Als Studienbeginn sei in der Rechnung der 22. Jänner 2024 mit flexiblem Ende angegeben gewesen.
8 Zur konkreten Ausgestaltung der Kurse hielt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
Die Lernunterlagen seien auf der Lernplattform des Instituts online zur Verfügung gestellt worden. Die Revisionswerberin habe dort die Lernunterlagen heruntergeladen und ausgedruckt. Sie habe sich nicht regelmäßig auf der Lernplattform eingeloggt.
Die Lernunterlage „Dipl. Aromatherapie“ habe aus zwölf Wochenmodulen, die Unterlage „Dipl. Ernährungstrainerin“ aus 24 Wochenmodulen bestanden. Ein Wochenmodul habe im Durchschnitt zwischen zehn und 15 Seiten umfasst.
Die Revisionswerberin habe diese Lernunterlagen in der Regel von Montag bis Freitag zu Mittag, wenn ihr Kind geschlafen habe, sowie in den Abendstunden durchgearbeitet. Im Anschluss an die Durcharbeitung eines Moduls habe sie die als Wochentests bezeichneten Fragen ausgefüllt. Hierbei habe es sich im Durchschnitt um etwa zehn bis 15 Fragen je Wochenmodul gehandelt, die mit Hilfe der Lernunterlagen zu beantworten gewesen seien. Diese Wochentests seien von der Revisionswerberin nicht an das Institut geschickt worden. Die Tests seien sohin nicht interaktiv, sondern einseitig als Selbsttest abgewickelt worden. Eine Korrektur der Wochentests durch das Institut sei nicht erfolgt. Die Revisionswerberin habe das AMS über die fehlende Abgabe der Tests nicht informiert.
Zum Abschluss der Kurse „Dipl. Ernährungstrainerin“ sowie „Dipl. Aromatherapie“ sei jeweils eine Prüfung zu absolvieren gewesen. Hierbei sei der Revisionswerberin die Wahl zwischen einer selbstverfassten Arbeit oder einem zu beantwortenden Fragenkatalog offen gestanden. Sie habe sich bei beiden Kursen für die Fragenbeantwortung entschieden. Im Zuge dieser Prüfungen habe sie schriftlich am Computer vom Institut zur Verfügung gestellte Fragen beantwortet, welche sie anschließend an das Kursinstitut übermittelt habe. Die Abschlussprüfungen hätten nachstehenden Hinweis enthalten: „Falls Sie unter der Mindestpunkteanzahl von [...] liegen, erhalten Sie so lange Ersatzfragen, bis Sie den Abschluss geschafft haben.“ Die Prüfungen seien vom Institut korrigiert und an die Revisionswerberin retourniert worden. Eine Überprüfung, ob die Beantwortung durch die Revisionswerberin selbst erfolgt sei, habe nicht stattgefunden.
Die Revisionswerberin habe während der Kurse zu keinem Zeitpunkt über fachliche Aspekte mit dem Kursinstitut kommuniziert. (Online )Vorträge in Präsenz oder per Videoübertragung habe es nicht gegeben. Eine Zugriffsstatistik auf die Online Plattform des Kursinstituts habe die Revisionswerberin nicht erhalten.
Im Anschluss an die Absolvierung der Kurse und die abgelegten Abschlussprüfungen seien der Revisionswerberin seitens des Kursinstituts jeweils Diplome über die absolvierten Ausbildungen ausgestellt worden, die sie an das AMS übermittelt habe.
9 In rechtlicher Hinsicht ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die von der Revisionswerberin absolvierten Kurse nicht den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG entsprochen hätten. Sie könnten nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinn der genannten Norm qualifiziert werden, weil sich die Revisionswerberin die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet habe und die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle gedient hätten, zumal sie nicht an das Institut geschickt worden seien und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video stattgefunden habe. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgelds sei daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht begründet und das Weiterbildungsgeld zu widerrufen gewesen.
10 Betreffend die Rückforderung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Weiterbildungsgeld auf Grund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 6. Juli 2023 gewährt worden sei. Somit müsse sich das AMS jedoch zurechnen lassen, dass die Angabe gelautet habe, dass es keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online )Kurszeiten gegeben habe. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Einlogzeiten auf Onlineplattformen seitens des Kursinstituts, auf welches die Revisionswerberin zudem nur Einfluss im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.
11 Aufgrund der zahlreichen Divergenzen zwischen der jeweiligen Rechnung und der jeweiligen Teilnahme- bzw. Anmeldebestätigung für die Kurse (insbesondere betreffend Trainerbetreuung, Wochentest Korrektur und flexibles Ende) habe die Revisionswerberin aber nicht auf die Angaben des Instituts vertrauen dürfen, zumal ihr auffallen habe müssen, dass die Angaben in der jeweiligen Rechnung und der jeweiligen Teilnahme- bzw. Anmeldebestätigung widersprüchlich gewesen seien. Die Rechnung vom 18. Juni 2023 betreffend den Kurs zur „Dipl. Ernährungstrainerin“ habe die Revisionswerberin dem AMS nicht übermittelt. Dem AMS habe daher die Divergenz nicht auffallen können.
12 Somit bleibe zu erörtern, ab wann die Revisionswerberin jedenfalls konkret bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen habe müssen, dass ihr Weiterbildungsgeld in der zuerkannten Höhe nicht zugestanden sei. Das Vorliegen der Divergenzen zwischen der Rechnung und den Formularen und Bestätigungen des Instituts alleine erscheine nicht ausreichend. Es sei aber in der mit 6. Juli 2023 datierten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet worden. Wie festgestellt, habe die Revisionswerberin die von ihr ausgefüllten Wochentests jedoch zu keinem Zeitpunkt an das Institut geschickt. Aufgrund dieses wiederholten Nichtabgebens der Wochentests, obwohl in der Anmeldebestätigung festgehalten gewesen sei, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei, hätte die Revisionswerberin erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre. Die Revisionswerberin habe es auch unterlassen, diesbezüglich beim Institut nachzufragen, warum es zu einer Abweichung von der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ komme.
Dazu sei festzuhalten, dass das Nichtabschicken des ersten Wochentests noch als Fehler gesehen werden könne, der jedem passieren könne, und zum Zeitpunkt des Nichtabschickens des ersten Wochentests der Revisionswerberin noch die Möglichkeit offen gestanden sei, die weiteren Tests abzuschicken. Bei wiederholtem Nichtabschicken und dem Unterlassen einer diesbezüglichen Nachfrage beim Institut habe die Revisionswerberin hingegen sehr wohl erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht zustehe. Das vorgebrachte Nichtlesen der an das AMS übermittelten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ sowie das vorgebrachte Nichtwissen, dass sie die Wochentests ans Institut schicken hätte müssen, stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar und sei ihr somit als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar. Das Vorbringen der Revisionswerberin, dass sie durch Vorlage der mit 23. Dezember 2023 datierten Rechnung für den zweiten Kurs „Dipl. Aromatherapie“ ihre Meldepflicht erfüllt habe, ändert nichts daran, dass sie aufgrund des wiederholten Nichtabgebens der Wochentests erkennen hätte müssen, dass ihr die Leistung nicht gebühre.
13 Die Rückforderung erweise sich daher für den Zeitraum 10. August 2023 bis 31. März 2024 als berechtigt.
14Gemäß § 25a Abs 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
15 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revisionswerberin geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bejahung des Rückforderungstatbestandes des Erkennenmüssens der Ungebührlichkeit der Leistung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Revisionswerberin hätte erkennen müssen, dass ihr der Bezug nicht zustehe. Sie habe eine vom Kursinstitut ausgestellte Anmeldebestätigung dem AMS weitergeleitet und davon ausgehen dürfen, dass diese richtig sei. Es seien richtigerweise 20 Wochenstunden bestätigt worden. Es sei auch angegeben worden, dass es keine wöchentlich vorgegebenen Kurszeiten gebe. Was genau unter vom Kursinstitut überprüften (Online )Kurszeiten zu verstehen sei, gehe aus der Bestätigung nicht hervor. Die Revisionswerberin habe davon ausgehen dürfen, dass ihre laufenden Zugriffe auf die Lernplattform samt Bearbeitung der entsprechenden Inhalte, Durchführung der Wochentests und elektronischer Kommunikation mit dem Kursinstitut sowie Absolvierung der Diplomprüfungen darunter verstanden werden könnten. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, ob und in welcher Form die Zugriffe auf die Lernplattform kontrolliert würden. Jedenfalls habe sie von der angeblichen Notwendigkeit eines Anteils von 25% „Online Zeiten“ nichts gewusst.
19 Die für die Gewährung von Weiterbildungsgeld vom AMS vorausgesetzte Notwendigkeit eines Anteils von mindestens 25% (Online)Kurszeiten ging allerdings aus der von der Revisionswerberin selbst übermittelten Anmeldebestätigung für den Kurs „Dipl. Ernährungstrainerin“ hervor (vgl. im Übrigen allgemein zum notwendigen Kursteil VwGH 25.9.2024, Ra 2024/08/0093, mwN). Mit der Angabe dieses Anteils war auch klar, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind. Die Bestätigung für den Kurs „Dipl. Aromaberatung“ nannte in diesem Sinn ausdrücklich einerseits Lernzeiten und andererseits Unterrichtszeiten, wobei letztere in „Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen“ (im Ausmaß von sieben Wochenstunden) bestehen sollten. Ob das Übermitteln (samt anschließender Korrektur) der so genannten „Wochentests“ tatsächlich gereicht hätte, um insoweit Kurszeiten bzw. Unterrichtszeiten annehmen zu können, kann dahingestellt bleiben, weil solche Übermittlungen unstrittig nicht stattgefunden haben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die vorgesehenen „Online Kurszeiten“ überhaupt die „Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme“ nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG hätten begründen können. Bloße Selbsttests in Form der Beantwortung einer Fragenliste ohne jegliche Form von Feedback konnten nämlich jedenfalls was auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen wirdnicht als Kurszeiten gelten. Das musste der Revisionswerberin gerade angesichts der diesbezüglichen Angaben in den Bestätigungen des Instituts (mit Hinweisen auf die „interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs“ bzw. „Trainerkommunikation“ und Auswertungen) auch bewusst sein. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Revisionswerberin (spätestens) ab dem unbeanstandeten Nichtabschicken des zweiten Wochentests mangels Vorliegens von (ausreichenden) Kurszeiten die Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld und somit die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinn des dritten Rückforderungstatbestands des § 25 Abs. 1 AlVG erkannt haben musste, ist vor diesem Hintergrund zumindest nicht unvertretbar.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. April 2025