Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Baden gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025, W228 2314115-1/8E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: J R, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sprach mit Bescheid vom 25. Februar 2025 aus, der Mitbeteiligte habe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ab dem 6. Februar 2025 „für 42 Bezugstage“ seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Nachsicht werde nicht erteilt. Der Anspruchsverlust wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte die Aufnahme einer näher bezeichneten Beschäftigung als Küchenhilfe vereitelt habe.
2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die vom AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Mai 2025 abgewiesen wurde.
3 Aufgrund des Vorlageantrages des Mitbeteiligten erging schließlich das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem es der Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-teilweise stattgab und den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG (nur) für den Zeitraum von fünf Wochen ab 6. Februar 2025 aussprach (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B. erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte zuletzt seit 3. Februar 2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden sei. Seit 17. April 2022 habe er Notstandshilfe bezogen.
5 Am 31. Jänner 2025 habe das AMS dem Mitbeteiligten das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Küchenhilfe „in Teil- oder Vollzeit“ beim Dienstgeber S. zugewiesen. Auf der ersten Seite im Einleitungstext zum Vermittlungsvorschlag sei wie folgt ausgeführt gewesen: „[...] wir freuen uns, Ihnen dieses Stellenangebot zu übermitteln. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“ Im Stellenangebot sei zur Bewerbungsmodalität festgehalten gewesen, dass aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit Foto per E-Mail an den Dienstgeber zu übermitteln seien.
6 Der Mitbeteiligte habe am 7. Februar 2025 ein E-Mail mit dem Betreff „AMS/AUFTRAG Bewerbung“ an den potentiellen Dienstgeber geschickt mit den Worten: „Im Auftrag von AMS bewerbe ich mich für die freie Stelle“. Dem E-Mail seien der Lebenslauf sowie zwei Zeugnisse des Mitbeteiligten angehängt gewesen. Am 12. Februar 2025 habe der Mitbeteiligte vom potentiellen Dienstgeber eine Absage per E-Mail erhalten.
7 Dem AMS sei betreffend die Bewerbung des Mitbeteiligten am 19. Februar 2025 vom potentiellen Dienstgeber per E-Mail rückgemeldet worden, dass Bewerbungen, die erkennbar ausschließlich auf Veranlassung des AMS erfolgten, nicht für ein Vorstellungsgespräch berücksichtigt würden.
8 Der Mitbeteiligte habe sich bereits Ende Jänner 2025 für eine andere Stelle mit einem im Wesentlichen gleichlautenden E-Mail („Im Auftrag vom AMS schicke ich meine Bewerbungsunterlagen“) beworben, woraufhin er vom damaligen Dienstgeber am 27. Jänner 2025 mit der Begründung eine Absage erhalten habe, dass aus der Bewerbung und Wortwahl nur ein bedingtes Interesse des Mitbeteiligten an der Stelle entnommen worden sei.
9 Der Mitbeteiligte stehe seit 21. Juli 2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der A. GmbH. Die erste Handlung zur Bewerbung für diese Stelle habe der Mitbeteiligte am 28. März 2025 gesetzt. Dieses Dienstverhältnis werde vom AMS gefördert.
10 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Bewerbung des Mitbeteiligten verspätet erfolgt sei, weil er sich erst eine Woche nach Erhalt des Stellenangebots beworben habe, obwohl im Vermittlungsvorschlag auf die Notwendigkeit einer sofortigen Bewerbung hingewiesen worden sei. Der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbaren Angaben machen können, warum er sich erst am 7. Februar 2025 beworben habe. In einer Gesamtschau sei der Eindruck entstanden, dass er sich den Vermittlungsvorschlag nicht ordnungsgemäß durchgelesen habe, zumal der Mitbeteiligte angegeben habe, diesen so verstanden zu haben, dass man acht Tage für die Bewerbung Zeit habe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch die Textierung des Bewerbungs-E-Mails einen Dienstgeber davon abhalte, sich mit der Bewerbung weiter zu beschäftigen. Die Bewerbung habe lediglich aus einem Satz bestanden, in welchem der Mitbeteiligte darauf hingewiesen habe, dass er sich im Auftrag des AMS bewerbe. Der Mitbeteiligte habe somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und durch seine verspätete und nicht ordnungsgemäß formulierte Bewerbung eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Auch die Kausalität der Vereitelungshandlung sei zu bejahen gewesen, da die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert worden seien. Dem Mitbeteiligten sei die Problematik der Textierung bewusst gewesen, da er circa zwei Wochen zuvor zu einer im Wesentlichen gleichlautenden Bewerbung vom potentiellen Dienstgeber die Rückmeldung erhalten habe, dass die Ernsthaftigkeit der Bewerbung in Frage gestellt werde. Der Mitbeteiligte habe daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Auch die Ungenauigkeit hinsichtlich des Durchlesens des Einleitungstextes des Vermittlungsvorschlages, in welchem dezidiert die Notwendigkeit einer sofortigen Bewerbung erwähnt gewesen sei, überschreite die Grenze der groben Fahrlässigkeit in Richtung bedingten Vorsatzes. Bei dieser Sachlage habe das AMS die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu Recht bejahen können.
11 Zum Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte seit 21. Juli 2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der A. GmbH stehe. Die Sperrfrist sei gegenständlich bis 20. März 2025 ohne etwaige Verlängerungen gelaufen. Der Mitbeteiligte habe die erste Handlung zur Bewerbung am 28. März 2025 gesetzt. Somit sei diese in deutlicher Nähe zur Sperrfrist erfolgt. Die Bewerbung habe zum Erfolg geführt. Zwar sei zu berücksichtigen, dass dieses Dienstverhältnis vom AMS gefördert werde; da der Mitbeteiligte die negativen Folgen für die Arbeitslosenversicherungsgemeinschaft zumindest in kleinem Ausmaß verringert habe, sei jedoch dennoch eine Nachsicht von einer Woche zu gewähren.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des AMS. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erteilung von Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG abgewichen, die bei einer nicht innerhalb der Ausschlussfrist erfolgten Beschäftigungsaufnahme ernsthafte Bemühungen im Vorfeld verlange, welche fallgegenständlich nicht vorgelegen seien.
15 Die Revision erweist sich unter diesem Gesichtspunkt als zulässig und berechtigt.
16 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des festgestellten, auch vom Mitbeteiligten nicht (mehr) bestrittenen Sachverhalts zu Recht von einer grundsätzlich zum Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (iVm § 38) AlVG führenden Vereitelung ausgegangen ist.
17 Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
18 Berücksichtigungswürdig im Sinn dieser Bestimmung sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
19 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder aber eine nur teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. zum Ganzen VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0001, mit Verweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, mwN).
20 Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es-wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird-auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus.
21 Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit-allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen-noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 24.2.2016, Ra 2016/08/0001, mit Hinweisen insbesondere auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, und VwGH 17.12.2025, Ro 2015/08/0026).
22 Im vorliegenden Fall war ein Grund für eine (teilweise) Nachsicht des Anspruchsverlusts nicht ersichtlich. Die Beschäftigungsaufnahme erfolgte mehr als fünf Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten und weit außerhalb der Sperrfrist. In einem solchen Fall der Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf der Sperrfrist fordert die Rechtsprechung zumindest ernsthafte Bemühungen im Vorfeld, allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen, um Gründe für eine Nachsicht annehmen zu können. Die mehr als eineinhalb Monate nach der Vereitelungshandlung und nach Ablauf der Sperrfrist gesetzte erste Bewerbungshandlung am 28. März 2025 allein war schon mangels zeitlicher Nähe zur Vereitelung nicht zur Darlegung derartiger ernsthafter Bemühungen geeignet. Andere berücksichtigungswürdige Umstände, wie etwa Eigeninitiative bei Bewerbungen, wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. wiederum etwa VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027, sowie VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dazu kommt, dass das gegenständlich aufgenommene Beschäftigungsverhältnis vom AMS gefördert wurde (laut Amtsrevision im Wege einer Eingliederungsbeihilfe durch Übernahme der Lohn- bzw. Gehaltskosten) und daher auch insoweit kaum geeignet war, die negativen Folgen der Vereitelungshandlung für die Versichertengemeinschaft auszugleichen.
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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