Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des S R in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2022, W255 2248303 1/6E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, somit soweit damit die Verpflichtung zur Rückzahlung des Weiterbildungsgelds in Höhe von € 3.314,22 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber bezog auf Grund eines am 8. September 2020 (unter Hinweis auf eine Karenzierungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 13. September 2020 bis 31. Juli 2021) gestellten Antrags während des Besuchs eines Vorbereitungskurses zur Tischlermeisterprüfung Weiterbildungsgeld.
2 Mit Bescheid vom 19. August 2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug des Weiterbildungsgelds gemäß § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie vom 1. April 2021 bis 17. Mai 2021 widerrufen werde und der Revisionswerber gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgelds in Höhe von € 3.314,22 verpflichtet werde. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Bezug in den genannten Zeiträumen zu Unrecht erfolgt sei, weil der Revisionswerber gleichzeitig in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem näher bezeichneten Dienstgeber gestanden sei.
3 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (und in weiteren nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung des AMS eingebrachten Schreiben) beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erstattete (unter Vorlage entsprechender Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2020, Jänner 2021, April 2021 und Mai 2021) ein Vorbringen dazu, dass er bei diesem Arbeitgeber „nur geringfügig“ beschäftigt gewesen sei und im Jänner 2021 und Mai 2021 zwar die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, dies aber nicht erkennen habe können. Es sei ihm als Laie nicht möglich nachzuvollziehen, welche Arbeitsstunden in welchem Ausmaß zuschlagspflichtig seien und darüber hinaus noch vorherzusehen, zu welchen (Bereitschafts )Diensten er zukünftig (oft kurzfristig) eingeteilt werde. Aus seinen Kontoeingängen habe er nicht darauf schließen können, die Geringfügigkeitsgrenze überschritten zu haben. Da er im Mai 2021 einen Urlaubszuschuss erhalten habe, sei mit einem höheren Kontoeingang zu rechnen gewesen. Er habe keine unwahren Angaben gemacht, nichts verschwiegen und hätte nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung für den betreffenden Zeitraum nicht gebührt habe. Er sei auch „der festen Überzeugung“ gewesen, dass dieses Arbeitsverhältnis „tatsächlich durchgehend geringfügig“ gewesen sei. Es habe Zahlungen gegeben, die unterschiedlichen Monaten zuzuordnen gewesen seien. Zudem sei „das Entlohnungssystem mit Entgeltbestandsteilen und Zuschlägen äußerst komplex“ gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen zu erkennen, dass er durch Entgeltbestandteile, die er später ausbezahlt erhalten habe, „offenbar in einzelnen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten“ habe. Die konkret erhaltenen Geldbeträge seien jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Es sei aus den Auszahlungsbeträgen nicht ersichtlich, „dass das Bruttoentgelt (zumal für andere Monate) unter Umständen höher gewesen sein sollte“. Er habe daher überhaupt keinen Grund gehabt, „an der durchgehenden Geringfügigkeit seines Dienstverhältnisses zu zweifeln“.
4 Das AMS erließ eine (beschwerdeabweisende) Beschwerdevorentscheidung, in der es sich auf die Ergebnisse von im Beschwerdevorverfahren geführten ergänzenden Ermittlungen stützte.
5 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde. Nach Durchführung weiterer ergänzender Ermittlungen (im Wege der Einholung einer Auskunft beim Arbeitgeber des Revisionswerbers), jedoch ohne Gewährung von Parteiengehör zu deren Ergebnissen, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es stützte sich darauf, dass der Revisionswerber von 1. bis 31. Dezember 2020 und von 1. April 2021 bis 17. Mai 2021 ein Einkommen aus seinem Dienstverhältnis bezogen habe, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2020: € 460,66; 2021: € 475,86) gelegen sei und somit die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Grenze überstiegen habe. Er habe es unterlassen, dem AMS „sein vollversichertes Dienstverhältnis bzw. die Tatsache, dass sein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen“ sei, zu melden. Er habe somit maßgebende Tatsachen verschwiegen und damit den „zweite[n] Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG“ verwirklicht. Weiters sei im vorliegenden Fall der „dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG“, nämlich der des „Erkennenmüssens“, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre, erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem Tatbestand darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt habe oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens habe erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre (Hinweis auf VwGH 7.4.2016, Ra 2016/08/0037). Der Revisionswerber habe „bereits in den hier nicht verfahrensgegenständlichen Jahren 2018 und 2019 aus seiner Tätigkeit ... Zuschläge und Zulagen für die von ihm übernommenen wache bzw. schlafende Nacht sowie Sonn und Feiertagsdienste und Schmutz , Erschwernis und Gefahrenzulagen bezogen“ und sein exaktes monatliches Gehalt sei „aufgrund dieser variablen Elemente seit 2013 ständigen Schwankungen unterworfen“ gewesen. Die monatlich variierenden Zuschläge bzw. Zulagen hätten „einen wesentlichen Gehaltsbestandteil“ des Revisionswerbers ausgemacht, sodass ihm diese „bewusst“ gewesen seien. Die dem Revisionswerber ausbezahlten Zulagen seien auch „seinen Gehaltszetteln der Jahre 2018 und 2019“ zu entnehmen. Er hätte daher erkennen müssen, dass er im oben genannten Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und daher keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gehabt habe (das Bundesverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Erkenntnis VwGH 28.6.2006, 2006/08/0017).
6 Die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung von § 24 Abs. 4 VwGVG formelartig.
7 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird dieses Erkenntnis in dem Umfang angefochten, in dem es die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgelds bestätigte.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie auch in der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
11 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
12 Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (oder deren Rückforderung) handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; 8.7.2020, Ra 2020/08/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/08/0104, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung damit, dass der Sachverhalt „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt“ und damit „weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig“ gewesen noch „in entscheidenden Punkten als nicht richtig“ erschienen sei. Abgesehen davon, dass Letzteres für die Frage der Verhandlungspflicht kein Kriterium sein kann (weil es gerade Zweck des Beschwerdeverfahrens und der Verhandlung ist, zu klären, ob der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt „richtig“ ist, und die Verhandlungspflicht daher nicht erst vom Ergebnis einer solchen Klärung abhängen kann), ist die Annahme, dass das Verwaltungsgericht einen bereits geklärten, unstrittigen und nicht „ergänzungsbedürftigen“ Sachverhalt vorgefunden hätte, durch den Akteninhalt widerlegt. Der Revisionswerber hat ein konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet. Darauf, dass dieses nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht berufen. Im Übrigen wurden sowohl vom AMS im Beschwerdevorverfahren als auch vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungen vorgenommen (etwa zum Bestehen des Dienstverhältnisses des Revisionswerbers seit 2013 und seinen Diensten mit „variierender Auslastung“ seit Beginn seiner Tätigkeit), auf deren Ergebnisse sich das Bundesverwaltungsgericht zur Entgegnung auf das Vorbringen des Revisionswerbers gestützt hat. Inwiefern sich diese Ermittlungsergebnisse, wie in der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt wurde, als „unstrittig“ qualifizieren lassen, ist angesichts der unterbliebenen Wahrung des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar.
14 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
15 Das angefochtene Erkenntnis ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2023
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