Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Mag. B H, vertreten durch Mag. Georg Kugler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025, G312 2311251 1/3, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags in einer Angelegenheit der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 26. Juni 2024 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) über die Höhe der Notstandshilfe der Revisionswerberin im Zeitraum ab 2. Jänner 2023 ab.
2 Die von der Revisionswerberin fristgerecht erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. September 2024 mit einer im Einzelnen ausgeführten Maßgabe als unbegründet ab.
3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag der Revisionswerberin als verspätet zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, der Revisionswerberin sei die Beschwerdevorentscheidung des AMS am 26. September 2024 zugestellt worden. Der gegenständliche Vorlageantrag sei dem AMS durch die Revisionswerberin jedoch erst am 8. April 2025 übermittelt worden. Der erst sechs Monate nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG eingebrachte Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe der Revisionswerberin hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages nicht die Möglichkeit einer Äußerung eingeräumt und ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Auch habe es zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um civil rights im Sinn des Art. 6 EMRK handle.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel die Zulässigkeit der Revision (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 27.5.2025, Ra 2025/08/0050, mwN).
10 Im Zusammenhang mit einer ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt etwa die Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können (vgl. VwGH 11.3.2025, Ra 2024/04/0306, mwN).
11 Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK sowie des Art. 47 GRC eine solche Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2023/16/0105; 3.9.2025, Ra 2025/06/0110; jeweils mwN).
12 Soweit die Revision auf Art. 6 EMRK verweist, ist festzuhalten, dass eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ ist. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist entgegenstehen (vgl. VwGH 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN). Die vorliegende Zurückweisung des Vorlageantrages des Revisionswerbers fällt daher entgegen dem Vorbringen in der Revision nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
13 Eine Darstellung, warum den behaupteten Verfahrensmängeln nämlich der Nichtgewährung von Parteiengehör und der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in genannten Sinn Relevanz zukäme, enthält die Revision nicht. Schon aus diesem Grund gelingt es der Revision mit der Behauptung dieser Verfahrensmängel nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. Ob die Zurückweisung eines Vorlageantrages der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags oder der Beschwerde gleichzuhalten ist und daher ein Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vorliegt, kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben (dies ebenfalls ausdrücklich offenlassend VwGH 25.10.2023, Ra 2023/08/0034).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
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