Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) in Purkersdorf, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstr. 17 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. November 2024, Zl. LVwG 53.28 1878/2024 14, betreffend ein Verfahren nach dem Steiermärkischen Einforstungs Landesgesetz 1983 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. T F in A, 2. G G und 3. J G, beide in A, und 4. A P in A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erst bis Viertmitbeteiligten sind an Grundstücken im Eigentum der Revisionswerberin einforstungsberechtigt, deren Erschließung über einen Schotterweg auf Grundstück Nr. 840/1, KG A., einer Fahrbahn mit Gegenverkehr mit lediglich einem Fahrstreifen, erfolgt. Diese Straße ist, abzweigend vom öffentlichen Wegenetz, mit einem Verkehrsschild „Allgemeines Fahrverbot“ mit der Aufschrift „Forststraße“ und einer Zusatztafel mit dem Inhalt „Fahrverbot ausgenommen ÖBF und Gäste des Strandcaférestaurants mit gültiger Parkkarte. Bei Missachtung Besitzstörungsklage“ gekennzeichnet. Die Revisionswerberin hat den Gastgewerbebetrieb „Strandcafé“ mit zwei Parkplätzen auf Nichtwaldflächen verpachtet und in dem Pachtvertrag dem Pächter die Erhaltung des Weges auf ihrem Grundstück Nr. 840/1 im Einforstungsgebiet übertragen.
2 Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 27. März 2024 wurde einem Antrag der Erst bis Viertmitbeteiligten, gerichtet „auf Sicherung ihrer Einforstungsrechte gemäß § 1 Abs. 4“ stattgegeben und der Revisionswerberin als verpflichteter Partei aufgetragen, „Vorkehrungen zur ungehinderten Ausübung der Einforstungsrechte auf dem Grundstück 840/1 (Zufahrtsweg)“ zu treffen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen den behördlichen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. des Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Erst bis Viertmitbeteiligten statt. Es ordnete gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 Steiermärkisches Einforstungs Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983 idF LGBl. Nr. 139/2013, (StELG 1983) Folgendes an:
„ an der Grundstücksgrenze des einforstungsbelasteten Grundstückes Grundstück Nummer (GStNr) 804/1, KG [A.] zum GStNr 1756/2, (Straßenverkehrsanlage) ist von der verpflichteten Partei ein versperrbarer Schranken zu errichten, der verschlossen wirksam die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen in das Einforstungsgebiet verhindert.
Dieser Schranken ist gut sicht und lesbar mit einer Hinweistafel im Format 60 Zentimeter x 85 Zentimeter mit der Aufschrift
‚Fahrverbot für Kraftfahrzeuge‘,
‚ausgenommen Berechtigte‘
zu versehen.
Mit Inbetriebnahme des Schrankens ist den jeweiligen Eigentümern aller dort einforstungsberechtigten Liegenschaften aus [näher genannten] Regulierungsvergleichen [...] jeweils ein Schlüssel auszuhändigen. Des Weiteren kann die verpflichtete Partei einen Schlüssel für sich sowie jeweils einen Schlüssel für die Pächter oder Mieter ihrer über diesen Weg erschlossenen Bauflächen .1080/1, .1080/2 und .1164, je KG [A.], ausgeben.
Die Anfertigung und Ausgabe weiterer Schlüssel für die Schrankenanlage ist untersagt.
Die Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung vorbezeichneter Schrankenanlage besteht so lange, als die verpflichtete Partei nicht von ihrem Recht nach § 10 Abs 1 StELG Gebrauch macht, eine neue Holzbringungsanlage zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Als Leistungsfrist wird der 30. März 2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum ist die Schrankenanlage spätestens in Betrieb zu nehmen.“
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, die Erst bis Viertmitbeteiligten hätten den verfahrenseinleitenden Antrag als solchen auf Sicherung von Einforstungsrechten bezeichnet. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sei aber ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des gestellten Begehrens, unabhängig von seiner Bezeichnung, maßgebend. Aus dem Inhalt des Antrags sei zweifelsfrei erkennbar, dass die Erst bis Viertmitbeteiligten die Durchführung des § 10 Abs. 1 StELG 1983 begehrten, wofür in § 48 Abs. 1 StELG 1983 die Zuständigkeit der Agrarbehörde bestimmt sei, und sie sich nicht gegen Störungshandlungen Dritter wehren wollten.
5 Ein „brauchbarer Zustand“ nach § 10 Abs. 1 StELG 1983 liege nicht vor, wenn die bestimmungsgemäße Benützung der Holzbringungsanlage beispielsweise durch Schäden an der Weganlage oder durch das Verstellen der Fahrbahn be oder verhindert werde. Mit dem Abstellen von Fahrzeugen auf dem einzigen Fahrstreifen werde die Holzbringungsanlage für die Zeit des Abstellens unbrauchbar.
6 Die Parteien hätten nicht vorgebracht, dass die Regulierungsurkunden anderes über die Erhaltung der Bringungsanlage bestimmten als die Erhaltungspflicht der verpflichteten Partei, oder dass zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Ausübung der Nutzungsrechte nach § 51 Abs. 1 StELG 1983 mit der Erlaubnis, zeitweise den Weg zu verstellen, abgeschlossen worden wäre.
7 Zutreffend habe die Revisionswerberin vorgebracht, dass den Einforstungsberechtigten an der betroffenen Straße „lediglich“ ein Mitbenützungsrecht gemäß § 10 StELG 1983 zukomme. Mit ihrem weiteren Vorbringen, sie habe in ihrer vertraglichen Regelung mit einem Dritten über die Benutzung der Straße diesem die Verpflichtung übertragen, den Berechtigten die Befahrung der Straße zu ermöglichen, und damit ausreichend Sorge getragen, dass die Berechtigten diese zur Ausübung der ihnen zuregulierten Einforstungsrechte benützen könnten, habe sie sich jedoch über den normativen Inhalt des § 10 Abs. 1 StELG 1983 hinweggesetzt. Diese Bestimmung erlaube es ihr als Erhaltungspflichtige für die Holzbringungsanlage nicht, ihre Verpflichtung rechtsgeschäftlich auf einen Dritten abzuwälzen.
8 Komme die einforstungsrechtlich Verpflichtete ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Holzbringungsanlage in brauchbarem Zustand zu erhalten wie hier nicht nach, so seien ihr jene Maßnahmen vorzuschreiben, durch die die gesetzliche Verpflichtung wenigstens erfüllt werde.
9 Die gegenständliche Holzbringungsanlage werde in einer die Brauchbarkeit ausschließenden Art und Weise von Dritten zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet. Als gelindeste, die Brauchbarkeit der Holzbringungsanlage aufrechterhaltende Maßnahme komme die Verhinderung der Benützung der Holzbringungsanlage durch Dritte mit Kraftfahrzeugen in Betracht. Die Revisionswerberin sei daher gemäß § 10 Abs. 1 StELG 1983 zu verpflichten, eine Schrankenanlage am Beginn der Holzbringungsanlage aufzustellen, wie sie nach Angaben der Parteien in einer Besprechung zwischen der Verpflichteten, den Berechtigten und dem Pächter als Recht des Pächters besprochen und zugestanden worden sei. Mit der Errichtung der Schrankenanlage werde voraussichtlich die Ursache für deren zeitweise Unbrauchbarkeit beseitigt.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und (nach den Revisionsausführungen, wenngleich nicht beantragt) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0055, mwN).
15 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Daher wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. VwGH 8.4.2024, Ra 2022/07/0040 bis 0041, mwN; vgl. ferner VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047; 27.8.2024, Ra 2024/07/0170, jeweils mwN).
16 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision („III. Zur Zulässigkeit der Revision“) besteht nach einer Einleitung im Umfang von wenigen Absätzen „im Detail“ auf den Seiten 6 bis 15 aus in die Abschnitte „A. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „B. Inhaltliche Rechtswidrigkeit“ gegliederten Ausführungen, die in weiterer Folge in der Revisionsbegründung („V. Revisionsgründe“) auf den Seiten 16 bis 25 wortident wiederholt werden. Ihrem Inhalt nach stellen diese Ausführungen Revisionsgründe dar.
17 Entsprechend der zitierten hg. Rechtsprechung wird deshalb die Revision, soweit sie Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht.
18 Im Übrigen bietet § 10 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 StELG 1983 eine geeignete Rechtsgrundlage für die „Durchführung“ der mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Maßnahme.
19 Ein wesentlicher Bestandteil der Ausübung von Einforstungsrechten ist die Geltendmachung dieser Rechte und ihre Durchsetzung. Streitigkeiten zwischen Einforstungsberechtigten und dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft, und damit alle Streitigkeiten über den Inhalt und die Ausübung dieser Rechte, fallen in die Zuständigkeit der Agrarbehörden (vgl. dazu und zur Rechtsnatur von Einforstungsrechten etwa VwGH 29.3.2007, 2005/07/0103, mwN; vgl. zur Zuständigkeit der Agrarbehörde ferner VfGH 27.6.1996, K I 6/94, VfSlg. 14.553).
20 Auch im vorliegenden Fall ist die Agrarbehörde (im Verhältnis zwischen den Eingeforsteten und der belasteten Liegenschaftseigentümerin) zur Durchführung von Einforstungsrechten zuständig; sie kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 StELG 1983 die erforderlichen Verfügungen treffen (vgl. auch VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0106, Rz 32, mwN).
21 Gemäß § 10 Abs. 1 StELG 1983 hat der Verpflichtete, sofern (wie im vorliegenden Fall unstrittig) die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
22 Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die gegenständliche Holzbringungsanlage (zumindest zeitweise) in einer die Brauchbarkeit ausschließenden Art und Weise von Dritten zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet und damit insoweit der die belastete Grundeigentümerin nach § 10 Abs. 1 StELG 1983 treffenden Verpflichtung nicht entsprochen wird.
23 Das Verwaltungsgericht ist daher von der zitierten Judikatur bzw. der beschriebenen Rechtslage nicht abgewichen, wenn es die „zur Durchführung von Einforstungsrechten“ als erforderlich erachtete Anordnung zur Errichtung einer Schrankenanlage auf § 10 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 StELG 1983 gestützt hat.
24 Das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, es liege keine Rechtsprechung „zur Mitbenützung von Bringungsanlagen mit weiteren Berechtigten“ vor, könnte abgesehen davon, dass damit kein konkreter Bezug zur entschiedenen Rechtssache hergestellt wird die Zulässigkeit der Revision nicht begründen, weil es nach § 10 Abs. 1 StELG 1983 nur darauf ankommt, ob die Holzbringungsanlagen in einem für die Berechtigten brauchbaren Zustand erhalten sind.
25 Auch mit den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wird kein erkennbarer Bezug zum angefochtenen Erkenntnis hergestellt, sondern im Ergebnis offensichtlich lediglich allgemein das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Vorliegen einer (hier behaupteten) „krassen Fehlentscheidung“ vorgebracht.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
27 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 9. April 2025