Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revisionen 1. der S AG in W (protokolliert zu Ra 2025/07/0001), sowie 2. der F GesmbH und 3. des H S, beide in St. J (protokolliert zu Ra 2025/07/0019 bis 0020), alle vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2024, Zl. 405 1/1102/1/20 2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Güter und Seilwegegesetz 1970 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. H E und 2. J E, beide in W und vertreten durch die Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44),
Spruch
Die zu Ra 2025/07/0001 erstattete Revisionsbeantwortung der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17 19, wird zurückgewiesen.
1 1. Die Erstrevisionswerberin (vormals BB AG), der Drittrevisionswerber, die beiden Mitbeteiligten (Geschwister), die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG) sowie weitere natürliche und juristische Personen sind - mit unterschiedlichen Anteilshöhen - als Eigentümer verschiedener Grundstücke Mitglieder der mit in weiterer Folge mehrfach abgeändertem Bescheid vom 4. März 1974 gegründeten Bringungsgemeinschaft W.
2 Diese Bringungsgemeinschaft hielt am 1. September 2011 eine ordentliche Vollversammlung ab. In der Niederschrift wurde zu Tagesordnungspunkt 8. („Bau der Pendelbahn durch die BB AG“) festgehalten:
„[...] Die Neueinstufung der BB AG nach Bau der Pendelbahn wird besprochen. Die Festlegung des Punktewertes erfolgt einvernehmlich von 100 auf 200 Punkte (Kubatur ähnlich Flying Mozart).“
3 Anlässlich einer weiteren Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft W. am 4. Juli 2018, bei der der Erstmitbeteiligte entschuldigt und die Zweitmitbeteiligte nicht anwesend waren, wurde zu Tagesordnungspunkt 7. („Bauvorhaben der BB AG (Flying Mozart, Servicestation G) und Einstufung“) Folgendes festgehalten:
„Wolfgang [H] erläutert die Pläne für die nächsten 3 Jahre, der Schwertransport für die Baumaßnahmen soll dabei größtenteils über M erfolgen, es wird aber natürlich auch der GW benützt. Nach kurzer Diskussion schlägt der Vorstand der BB AG die Übernahme von weiteren 100 Punkten für die Servicestation G vor (Baupunkte € 36.500,-). Für die Straßenbenützung während der Bauphase zahlen die BB zusätzlich eine Entschädigung von € 24.000,-. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen. Mit Beginn der Baumaßnahmen wird unter Beisein eines Technikers des GW Erhaltungsverbandes eine Wege Beweissicherung durchgeführt.
Felix [B] erläutert kurz seine Pläne mit dem Berghof, Baumaßnahmen werden voraussichtlich ab 2021 durchgeführt, bis dahin ist das Hotel an einen holländischen Reisebetreiber verpachtet.“
4 Mit Bescheid der Agrarbehörde Salzburg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 7. Jänner 2019 wurden gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Salzburger Güter und Seilwegegesetz 1970 (GSG) die Anteile zweier Mitglieder der Bringungsgemeinschaft W. abgeändert und neu festgelegt, nämlich der BB AG mit 200 Anteilen und der Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, mit 133 Anteilen, sowie näher genannte Grundstücke einbezogen.
5 Begründend hielt die belangte Behörde fest, im Auftrag des Obmannes (der Bringungsgemeinschaft) sei mit E-Mail des Schriftführers (vom 5. September 2018) auf Grundlage der Vollversammlungsbeschlüsse vom 1. September 2011 und 4. Juli 2018 der Antrag auf Anteilsänderung gestellt worden. Auf dem Grundstück Nr. 202/4, EZ 277, KG H., im Eigentum der (damals) BB AG seien für die neu errichtete Pendelbahn zusätzlich 100 Anteile zu übernehmen, sodass insgesamt nunmehr 200 Anteile zu entrichten seien. Die Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, übernehme für die Errichtung der Servicestation G auf ihrem Grundstück Nr. 646/3, EZ 93, KG H., zusätzlich 100 Punkte, die Gesamtanteile beliefen sich daher auf 133 Punkte. Die Bringungsanlage gereiche diesen Grundstücken zum Vorteil und dieser Vorteil überwiege den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil. Diese Grundstücke seien sohin in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen.
6 Nachdem dieser Bescheid im Rahmen eines anderen Verfahrens mit E-Mail der belangten Behörde vom 21. März 2024 dem Rechtsvertreter der Mitbeteiligten übermittelt worden war, erhoben die Mitbeteiligten mit Schriftsatz vom 16. April 2024 gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
7 Mit Spruchpunkt I. (Beschluss) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2024 wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde, insoweit mit diesem über Anteile der BB AG (nunmehr: Erstrevisionswerberin) abgesprochen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt II. (angefochtenes Erkenntnis) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2024 wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den behördlichen Bescheid, insoweit mit diesem über Anteile der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG) abgesprochen worden war, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bringungsgemeinschaft W. vom 5. September 2018 zurückgewiesen wurde.
Zu beiden Spruchpunkten erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
8 Im Rahmen des im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, Feststellungen dazu, ob die Zweitmitbeteiligte überhaupt bzw. der Erstmitbeteiligte satzungsgemäß zu den Vollversammlungen am 1. September 2011 und am 4. Juli 2018 eingeladen worden seien, hätten unterbleiben können.
9 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, bei der strittigen Frage, ob den Mitbeteiligten (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. April 2024) noch ein Beschwerderecht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 zugekommen sei, sei zwischen den Spruchpunkten des behördlichen Bescheides betreffend die BB AG und die Österreichische Bundesforste AG zu unterscheiden.
10 Während nämlich in Hinblick auf die Neueinstufung der BB AG (Erhöhung von 100 auf 200 Punkte) ein entsprechender Beschluss der Bringungsgemeinschaft in Tagesordnungspunkt 8. der Vollversammlung vom 1. September 2011 gefasst worden sei, sei ein solcher Beschluss in Hinblick auf die Österreichische Bundesforste AG (Erhöhung von 33 auf 133 Punkte) der Niederschrift zur Vollversammlung vom 4. Juli 2018 nicht zu entnehmen. Festgehalten sei in Tagesordnungspunkt 7. lediglich eine einstimmige Annahme des Vorschlags des Vorstands der „BB AG“ der „Übernahme von weiteren 100 Punkten für die Servicestation G“. Wem allerdings diese 100 Punkte zukommen sollten, bleibe gänzlich offen (und gehe auch aus der Einladung samt Tagesordnung zur Vollversammlung nicht hervor), die Österreichische Bundesforste AG sei in der Niederschrift ausschließlich in der Zustellverfügung angeführt. Es liege jedoch keine als Grundlage für den entsprechenden Spruchpunkt des Bescheides taugliche Beschlussfassung vor.
11 Insoweit mit dem Bescheid der belangten Behörde über Anteile der BB AG abgesprochen worden sei, sei den Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Jahr 2024 jedenfalls kein Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde mehr zugekommen, zumal im Sinn des § 10 der Verwaltungssatzungen auch bei nicht satzungsgemäßer Ladung eines Mitglieds das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Vollversammlung (hier: am 4. Juli 2018) spätestens ein Jahr nach der Beschlussfassung verfalle. Die Beschwerde sei daher insoweit zurückzuweisen gewesen.
12 Anderes gelte für die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid, soweit mit diesem über Anteile der Österreichischen Bundesforste AG abgesprochen worden sei, zumal diesbezüglich gar keine Beschlussfassung erfolgt und damit auch die Einjahresfrist des § 10 der Verwaltungssatzungen nicht ausgelöst worden sei. Der somit ohne Grundlage und im Ergebnis auch nicht in einem Verfahren gemäß § 10 Abs. 3 GSG (gemeint wohl: der Satzungen) ergangene Bescheid sei den Mitbeteiligten erst infolge seiner Übermittlung an ihren Rechtsvertreter im Jahr 2024 bekannt geworden. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit auch des letzten Satzes des § 10 Abs. 3 GSG (richtig: der Satzungen) komme den Mitbeteiligten dagegen, allenfalls gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG, ein Beschwerderecht zu, welches sie jedenfalls auch rechtzeitig (Eingang der Beschwerde per Telefax bei der belangten Behörde am 16. April 2024) geltend gemacht hätten. Da aber dem Bescheid in Hinblick auf eine Neubepunktung der Österreichische Bundesforste AG kein tauglicher Vollversammlungsbeschluss zugrunde liege, sei insoweit der Antrag der Bringungsgemeinschaft W., „soweit ein solcher überhaupt gestellt worden war“, zurückzuweisen gewesen.
13 2. Gegen Spruchpunkt II. (Erkenntnis) der Entscheidung des Verwaltungsgerichts richten sich die zu Ra 2025/07/0001 protokollierte außerordentliche Revision der Erstrevisionswerberin sowie die zu Ra 2025/07/0019 bis 0020 protokollierte gemeinsame außerordentliche Revision der Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerberin.
14 Die Mitbeteiligten beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revisionen und Kostenersatz.
15 Die belangte Behörde regte in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses an.
16 Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) beantragte in ihrem zur Revision der Erstrevisionswerberin eingebrachten, als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Zuerkennung von Kostenersatz.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
17 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des GSG, LGBl. Nr. 41/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2014, lauten:
„ Regelung der Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft
§ 14
[...]
(2) Bei der Bestimmung des Anteilverhältnisses (Abs 1 Z 3) einschließlich dessen Abänderung ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche, Benützung der Bringungsanlage und Gebäudestand Bedacht zu nehmen.
(3) Haben sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung das Anteilsverhältnis entsprechend abzuändern. Beschlüsse, mit welchen die Anteilsverhältnisse geändert werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde. Die Agrarbehörde kann anstelle einer Nicht-Genehmigung eines solchen Beschlusses wegen Widerspruchs zu Abs 2 die Anteilsverhältnisse selbst entsprechend ändern. Kommt ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft über eine Änderung der Anteilsverhältnisse nicht innerhalb einer dafür angemessenen Frist zu Stande, hat die Agrarbehörde auf Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes zu entscheiden. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Mitglieder, deren Anteile sich ändern.
[...]
Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft
§ 15
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 13 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
[...]“
18 Die geltenden Verwaltungssatzungen der Bringungsgemeinschaft W. lauten auszugsweise wie folgt:
„ § 6 [...]
(5) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung. Sie kann bestimmte Geschäfte oder eine bestimmte Gattung von Geschäften durch Beschluss dem Vorstand übertragen.
(6) In der Vollversammlung hat jedes Mitglied so viele Stimmen, als es Beitragseinheiten (Anteile, Prozente, Punkte) zu leisten hat. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. [...]
(7) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Bringungsgemeinschaftsmitglieder wenigstens ein Drittel der Gesamtstimmen aller Bringungsgemeinschaftsmitglieder vertreten.
(8) Über die Verhandlungen der Vollversammlung ist während dieser eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Anwesenden zu fertigen ist. Der Niederschrift ist ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Bringungsgemeinschaftsmitglieder beizufügen. In die Niederschrift sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstigen Ergebnisse der Verhandlung aufzunehmen.
(9) Gegen Beschlüsse der Vollversammlung können die überstimmten Mitglieder die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde binnen 4 Wochen ab Kenntnis einbringen. wenn der Beschluss ein Gesetz oder die Bestimmung des Bescheides, womit die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft geregelt wurde, verletzt oder wenn ihnen durch den Beschluss für ihre Landwirtschaftsbetriebe dauernd untragbare Lasten auferlegt werden. Dasselbe gilt sinngemäß gegenüber den Anordnungen und dem Verhalten der Organe.
[...]
§ 10 Aufsichtsbehörde über den Bau und die Erhaltung des Weges, sowie über die Einhaltung der Wegordnung und den bescheidmäßigen Auflagen ist die Landesregierung Salzburg als Agrarbehörde.
Alle aus dem Bringungsgemeinschaftsverhältnis entspringenden Streitigkeiten werden durch diese Behörde entschieden (§ 18 GSG).
Beschwerden gegen Beschlüsse der Vollversammlung sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung bei sonstigem Verfall des Beschwerderechtes bei der Aufsichtsbehörde vorzubringen. War das Mitglied zur Vollversammlung nicht satzungsgemäß geladen, dann beginnt diese Frist erst nach erwiesener Kenntnis des angefochtenen Beschlusses, endet aber jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Beschlussfassung.
[...]“
19 4. Die Mitbeteiligten bestreiten in ihren Revisionsbeantwortungen die Revisionslegitimation der Revisionswerber mit dem Argument, dass diesen kein Anspruch darauf zukomme, dass die von der Erstrevisionswerberin mit einem nicht der Land- bzw. der Forstwirtschaft dienenden Gebäude bebaute Liegenschaft der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG) neu bepunktet und damit die nicht den land- und forstwirtschaftlichen Zwecken der Bringungsgemeinschaft entsprechende Nutzung rechtlich saniert werde. Die Servicestation der Erstrevisionswerberin befinde sich auf einem Fremdgrundstück.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits festgehalten, dass etwa die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an der Bringungsgemeinschaft die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft berührt. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, ist doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Ferner wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das dem Mitglied der Bringungsgenossenschaft zukommende Bringungsrecht gegenüber der Gemeinschaft durch die Anzahl der Benutzungsberechtigten in Umfang und Ausübung beeinflusst. Dies hat wiederum unmittelbare Auswirkung auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Gemeinschaft (vgl. zum Ganzen VwGH 26.1.2012, 2010/07/0077, mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 12.12.2002, 2001/07/0056; 22.2.2007, 2006/07/0014; 17.9.2009, 2007/07/0164).
21 Nun kann die Interessenlage der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Abänderung (hier: Erhöhung) von Anteilsrechten aber sehr unterschiedlich (nämlich im zustimmenden oder ablehnenden Sinn) sein, ist doch - nach der zitierten hg. Rechtsprechung - etwa der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Die Erhöhung des Anteilsrechts eines Mitglieds vergrößert (im vorliegenden Fall) nicht nur die Gesamtzahl der Anteilsrechte, sondern verändert gleichzeitig auch das interne Anteilsverhältnis der einzelnen Mitglieder untereinander mit entsprechenden Konsequenzen für alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft. Mögen sich manche Mitglieder (wie im gegenständlichen Fall die Mitbeteiligten) gegen eine Erhöhung der Anteilsrechte eines Mitglieds aussprechen, so kann eine relative Anteilsverminderung anderer Mitglieder sehr wohl in deren rechtlichen Interesse stehen.
22 Vor diesem Hintergrund kann der Erstrevisionswerberin und dem Drittrevisionswerber als Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft W. die Parteistellung und Revisionslegitimation nicht abgesprochen werden. Das von den Mitbeteiligten ebenso vorgetragene Argument einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken entsprechenden Nutzung beträfe allenfalls die inhaltliche Beurteilung des Falles, nicht jedoch (im vorliegenden Fall) die Frage der Revisionslegitimation.
23 Soweit § 14 Abs. 3 letzter Satz GSG davon spricht, dass Parteien in einem Verfahren betreffend die Abänderung der Anteilsverhältnisse „die Bringungsgemeinschaft und die Mitglieder [sind], deren Anteile sich ändern“, bedeutet dies nach dem Gesagten keine Einschränkung der Parteienrechte einzelner Mitglieder (auch nicht jener, deren Anteilsrecht sich in absoluten Zahlen nicht erhöht oder vermindert), unabhängig davon, ob der behördlich genehmigten Anteilsänderung ein Beschluss der Bringungsgemeinschaft zugrunde liegt oder die Anteilsänderung von der Behörde festgesetzt wird.
24 5. Anders verhält es sich hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin, die wie auch die Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend anmerken nicht Mitglied der Bringungsgemeinschaft W. ist (und die im Übrigen auch nicht Adressatin des angefochtenen Erkenntnisses war). Sie konnte daher durch das angefochtene Erkenntnis nicht in Rechten verletzt werden. Die ihr vom Verwaltungsgerichtshof gegebene Möglichkeit, zur Frage ihrer Revisionslegitimation Stellung zu nehmen, ließ die Zweitrevisionswerberin ungenützt.
Die Revision der Zweitrevisionswerberin war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
25 6. Entgegen dem Vorbringen der Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung, in den beiden Revisionen sei der Revisionspunkt zu unkonkret ausgeführt worden, ergibt sich aus den beiden Revisionen mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Erstrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber dadurch in ihren Rechten (vgl. dazu die Ausführungen zu Punkt 4.) verletzt erachten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 im Umfang des Abspruchs über Anteile der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) somit hinsichtlich der Genehmigung des auch von der Erstrevisionswerberin (vormals: BB AG) und dem Drittrevisionswerber unterstützten Beschlusses der Vollversammlung abgeändert wurde, wobei das Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen hiefür auch als „Unzuständigkeit“ des Verwaltungsgerichts bezeichnet wird.
26 7. Die Revisionen der Erstrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers erweisen sich aufgrund des Vorbringens, das Verwaltungsgericht habe § 10 Abs. 3 der Satzungen der Bringungsgemeinschaft W. unrichtig ausgelegt, die Mitbeteiligten hätten einen Bescheid der Agrarbehörde bekämpft, jedoch sei der in Rede stehende Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft, möge er auch allenfalls juristisch „unscharf“ gewesen sein, aufgrund des Ablaufs der Einjahresfrist, innerhalb der keine Beschwerde gegen diesen Beschluss bei der Aufsichtsbehörde eingebracht worden sei, rechtskräftig, als zulässig. Sie sind auch begründet.
27 Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen die Bringungsgemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Verwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020, mwN).
28 Das Verwaltungsgericht hat konkrete Feststellungen, ob die Zweitmitbeteiligte überhaupt bzw. der Erstmitbeteiligte satzungsgemäß zur Vollversammlung am 4. Juli 2018 eingeladen worden seien, für nicht erforderlich erachtet, legte weil es § 10 Abs. 3 zweiter Satz der Verwaltungssatzungen als maßgeblich ansah seiner Beurteilung im Ergebnis aber die nicht satzungsgemäße Ladung beider Mitbeteiligten zugrunde. Bei den Mitbeteiligten handelt es sich somit nicht um „überstimmte Mitglieder“ im Sinn des § 6 Abs. 9 der Verwaltungssatzungen (vgl. auch die Satzungsbestimmung des § 10 Abs. 3 erster Satz).
29 Ferner hatte das Verwaltungsgericht nicht eine Minderheitenbeschwerde gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft, sondern eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Agrarbehörde zu beurteilen, mit dem im Sinn des § 14 Abs. 3 zweiter Satz GSG die Änderung der Anteilsverhältnisse aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung genehmigt worden war (vgl. zu einer ähnlichen Verfahrenskonstellation erneut VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020, dort jedoch hatte der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers dem Vollversammlungsbeschluss zugestimmt).
30 Ein Beschwerderecht von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft an das Verwaltungsgericht wird (im vorliegenden Fall) durch das GSG und durch die hier geltenden Verwaltungssatzungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. nochmals VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020).
31 Allerdings darf durch eine solche Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht § 10 Abs. 3 zweiter Satz der Verwaltungssatzungen nicht ausgehebelt bzw. umgangen werden. Demnach beginnt für nicht satzungsgemäß zur Vollversammlung geladene Mitglieder der Bringungsgemeinschaft die Frist für die Erhebung einer Beschwerde (an die Aufsichtsbehörde) gegen Beschlüsse der Vollversammlung erst nach erwiesener Kenntnis des angefochtenen Beschlusses, endet aber jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Beschlussfassung (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0201 bis 0202, wonach grundsätzlich eine zeitliche Nähe erforderlich ist, um noch vom Vorliegen einer „Streitigkeit“ im Sinn des Gesetzes zu sprechen). Kann nun ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Beschluss einer Vollversammlung nicht oder aufgrund des Ablaufes der genannten Einjahresfrist nicht mehr anfechten, so kommt ihm weder ein subjektives Recht darauf zu, den Vollversammlungsbeschluss durch Minderheitenbeschwerde auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, noch wenn der Bescheid der Agrarbehörde (hier: die Neufestlegung von Anteilsrechten) inhaltlich mit dem Vollversammlungsbeschluss übereinstimmt eine Beschwerde dagegen mit dem Argument zu erheben, die durch den agrarbehördlichen Bescheid erfolgte Neufestsetzung der Anteilsrechte sei rechtswidrig. Eine solche Beschwerde könnte nur dann zulässig sein, wenn der Genehmigungsbescheid vom Vollversammlungsbeschluss abweicht oder eine maßgebliche Änderung der Sachlage seit diesem Vollversammlungsbeschluss eingetreten wäre (vgl. erneut VwGH 25.9.2019, Ra 2019/07/0020).
32 Von der Maßgeblichkeit des § 10 Abs. 3 zweiter Satz der Verwaltungssatzungen ging auch das Verwaltungsgericht aus. Es vertrat allerdings die Ansicht, dass „im Hinblick auf eine Neubepunktung der Österreichischen Bundesforste AG kein tauglicher Vollversammlungsbeschluss zugrunde liegt“, weshalb der Antrag der Bringungsgemeinschaft W. (auf Genehmigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7. der Vollversammlung vom 4. Juli 2018 durch die Agrarbehörde) zurückzuweisen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht begründete seine Beurteilung damit, dass im genannten Tagesordnungspunkt 7. lediglich eine einstimmige Annahme des Vorschlags des Vorstands der „BB AG“ der „Übernahme von weiteren 100 Punkten für die Servicestation G“ festgehalten sei, jedoch offen bliebe, wem diese 100 Punkte zukommen sollten.
33 In der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft vom 4. Juli 2018 war zu Tagesordnungspunkt 7. jener Beschluss gefasst worden, der mit Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2019 zu einer Abänderung der Anteile der Mitglieder (nämlich durch eine Erhöhung der Anteile der „Republik Österreich, Österreichische Bundesforste“) führte und auf den die Mitbeteiligten in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Bezug nahmen.
34 Mögen die Ausführungen zu diesem Beschluss (Tagesordnungspunkt 7.) in der Niederschrift zur Vollversammlung vom 4. Juli 2018 gegebenenfalls ungenau sein, ändert dies dennoch nichts daran, dass mit diesem Beschluss eine Anteilserhöhung von 100 Punkten im Zusammenhang mit der Servicestation G, die sich unstrittig auf Grundeigentum der Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, befindet, erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die agrarbehördliche Genehmigung vom 7. Jänner 2019 vom genannten Vollversammlungsbeschluss abweicht.
35 Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis (Spruchpunkt II. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2024) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Auf das weitere Revisionsvorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
36 8. Die zu Ra 2025/07/0001 eingebrachte Revisionsbeantwortung der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. VwGH 28.8.2024, Ra 2024/07/0001, mwN). In der vorliegenden Revisionsbeantwortung beantragt die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) jedoch, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weshalb die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen war.
37 9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Den erst und drittrevisionswerbenden Parteien war der in beiden Revisionen begehrte Aufwandersatz von € 1.346,40 insgesamt nur einmal zuzuerkennen, weil ein Fall des § 53 Abs. 2 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034, 0044).
Wien, am 26. Juni 2025