Ra 2020/07/0106 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da in der Zurückziehung nur die einseitige Aufgabe eines Einwandes zu erblicken ist, stellt dies auch keine Parteienübereinkunft dar, die nach § 51 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Weil im vorliegenden Fall die Ablehnung der Auszeige keine gegenüber der Agrarbehörde abzugebende Erklärung ist, steht ihrer Aufgabe auch nicht der Genehmigungsvorbehalt des § 54 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 für den Widerruf von Parteienerklärungen entgegen.