JudikaturVwGH

Ra 2025/07/0271 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
29. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Mag. J E, 2. der K E, 3. des E S, 4. des M S, 5. des J H, 6. der F H, 7. der R H und 8. der S H, alle vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juli 2025, LVwG 553224/10/KH/DaE 553231/2, betreffend abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. E GmbH, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid vom 11. März 2025 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Mitbeteiligten die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zählund Sortieranlage für Pfandgebinde im vereinfachten Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den gegen diese Bewilligung erhobenen Beschwerden keine Folge und erklärte die Revision für nicht zulässig. Es ging davon aus, dass die Parteistellung der Antragsteller als Nachbarn auf die Frage beschränkt sei, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet worden sei. Der Landeshauptmann sei aus näher dargestellten Gründenzu Recht davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens (§ 50 AWG 2002) im Sinn von § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 erfüllt gewesen seien.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu diesem Antrag wird vorgebracht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei offenkundig falsch. Da die Bewilligung zu Unrecht im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei, seien die Einwendungen der Antragsteller inhaltlich nicht geprüft worden, obwohl diese „zentrale Schutzgüter“ der Antragsteller als Nachbarn beträfen. Durch die Inbetriebnahme der Anlage würden die Antragsteller auch vor vollendete Tatsachen gestellt.

3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/07/0067, mwN).

5Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (VwGH 19.3.2025, Ra 2025/07/0034, mwN). Im Übrigen kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens der Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen (vgl. VwGH 26.9.2016, Ra 2016/05/0082, mwN).

6Mit den genannten Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsantrages wird von den Antragstellern im Übrigen nicht konkret dargetan, warum ihnen aufgrund welcher tatsächlichen Umstände des Falles aus dem Betrieb der Anlage ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG droht.

7 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 29. September 2025