Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der W GmbH in G, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, St. Ulrichstraße 17, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Juli 2024, Zl. LVwG 401 2/2024 R18, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (belangte Behörde) vom 8. April 2024 wurde der Revisionswerberin ab Zustellung des Bescheides gemäß § 62 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) untersagt, die bestehende stationäre Abfallbehandlungsanlage bestehend aus der Sieb-, Brech- und Waschanlage inklusive Aufgabetrichter und Vorbrecher sowie der dazugehörenden Förderbänder am Betriebsstandort in einem näher genannten Ort auf näher angeführten Grundstücken zu betreiben. Die stationäre Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
2 Gegen diesen Bescheid hat die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Zugleich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 4. Juli 2024 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 62 AWG 2002 als unzulässig zurück. Eine Revision gegen diesen Beschluss sei unzulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 8.4.2024, Ra 2022/07/0040 bis 0041, mwN).
9 In der vorliegenden Revision wird das unter „2.3. Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B VG und § 25a VwGG“ erstattete Vorbringen wortident unter „4. Revisionsgründe“ wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher mit den Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht (vgl. VwGH 20.2.2024, Ra 2024/07/0021, mwN). Das Vorbringen in den Revisionsgründen, welches nicht wortgleich mit jenem der Zulässigkeitsbegründung ist, geht darüber hinaus ins Leere, weil es inhaltliches Vorbringen, warum dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stattgegeben werden sollte, darstellt, das aufgrund des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, am Verfahrensgegenstand vorbeigeht.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2024