Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der Landesumweltanwaltschaft Salzburg in 5020 Salzburg, Membergerstraße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. März 2022, Zl. 405 1/696/1/3 2022, betreffend Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Zusammenlegungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft N, vertreten durch den Obmann H H in N), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022 wurde festgestellt, dass im Zusammenlegungsverfahren N. in Bezug auf die dort vorgesehenen Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Projekt vom 30. September 2020, ergänzt und abgeändert am 6. Mai 2021) vor dem Hintergrund des § 91 Abs. 2 Z 3 und 4 Salzburger Flurverfassungs Landesgesetz 1973 (FLG) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
2 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück bzw. Abweisung der Revision beantragt.
5 Zu dieser Revisionsbeantwortung erstattete die revisionswerbende Partei eine weitere Stellungnahme.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 30.3.2023, Ra 2023/07/0014, mwN).
11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0195, mwN). Die der eigentlichen Zulässigkeitsbegründung vorangehenden Ausführungen der vorliegenden Revision (auf Seite 16 und 17) werden diesem Konkretisierungsgebot nicht gerecht und stellen zum Teil der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN), weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
12 Die revisionswerbende Partei führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter wörtlicher Zitierung von Ausführungen im naturschutzfachlichen Gutachten vom 22. Oktober 2020 betreffend beabsichtigter Wegebauten aus, dass es sich „dabei um den nach dem Salzburger Naturschutzgesetz schwerstmöglichen Fall einer Beeinträchtigung durch einen Eingriff, der auch nicht durch andere Maßnahmen naturschutzfachlich ausgeglichen werden kann,“ handle. Dieser sei daher „auch nicht bewilligungsfähig“ und es sei von einem „naturschutzfachlich begründeten absoluten Versagungsgrund im geltenden Naturschutzrecht“ auszugehen.
13 Hätte sich das Verwaltungsgericht aber mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei auseinandergesetzt und auf die angesprochenen Beweisergebnisse im Gutachten vom 22. Oktober 2020 zurückgegriffen, dann hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass gemäß § 91 Abs. 2 Z 3 FLG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
14 Mit diesem Vorbringen lässt die revisionswerbende Partei unerwähnt, dass als Folge des Gutachtens vom 22. Oktober 2020 und der dort genannten Auflagen, Ersatzleistungen und Ausgleichsmaßnahmen eine Projektergänzung vom 6. Mai 2021 erfolgte. Dieses modifizierte Projekt wurde von denselben Sachverständigen, die das Gutachten vom 22. Oktober 2020 erstellt haben, mit Gutachten vom 4. Juni 2021 einer naturschutzfachlichen Einschätzung unterzogen. Unter Erwähnung ihres Gutachtens vom 22. Oktober 2020 und der dort erörterten Wegebauten kommen die Sachverständigen im Lichte des § 91 Abs. 2 Z 3 FLG in diesem Gutachten vom 4. Juni 2021 zu dem Schluss, dass die Auswirkungen auf die Schutzzwecke des revisionsgegenständlichen Schutzgebietes „als nicht erheblich im Sinne der UVP Bestimmungen“ zu erachten seien.
15 Damit mangelt es mit der alleinigen Bezugnahme auf das Gutachten vom 22. Oktober 2020 schon an der Prämisse, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei zur Feststellung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren hätte führen müssen (vgl. zu einem aktenwidrigen Vorbringen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074 bis 0075).
16 Auch das übrige Revisionsvorbringen erweist sich als unzulässig: In der vorliegenden Revision wird nämlich das unter „Unionsrechtswidrige Auslegung der UVP Tatbestände“ erstattete Zulässigkeitsvorbringen (nahezu) wortident unter „IV. Revisionsgründe“ in „3. UVP Feststellungsverfahren sei keine Einzelfallprüfung“ wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht (VwGH 1.12.2022, Ra 2022/07/0200, mwN).
17 Nach der hg. Rechtsprechung ist zudem auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert angeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, nicht näher einzugehen (VwGH 19.4.2023, Ra 2022/07/0192 bis 0193, mwN). Dies betrifft die in den Revisionsgründen unter „2. Rechtswidrige Auslegung der UVP Tatbestände“, „4. Gesamthafte Betrachtung, Vermischung von UVP Tatbeständen und rechtswidrige Beurteilung des UVP Tatbestands § 91 Abs. 2 Z 3 FLG 1973“ und „5. Rechtswidrige Vor Beurteilung des UVP Tatbestands § 91 Abs. 2 Z 4 FLG 1973“ gemachten Ausführungen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
19 Nach dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip kann Aufwandersatz nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052, mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag von der belangten Behörde nicht gestellt.
Wien, am 15. Juni 2023