Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Republik Österreich Österreichische Bundesforste in Purkersdorf, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstr. 17-19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. November 2024, Zl. LVwG 53.28 1878/2024-14, betreffend ein Verfahren nach dem Steiermärkischen Einforstungs Landesgesetz 1983 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. T F in A, 2. G G und 3. J G, beide in A, und 4. A P in A), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien sind an Grundstücken im Eigentum der Revisionswerberin einforstungsberechtigt. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt über einen Schotterweg auf dem Grundstück Nr. 840/1, KG A. Auf diesem Weg ist auch ein von der Revisionswerberin verpachteter Gastgewerbebetrieb zu erreichen. Mit dem Pachtvertrag wurde dem Pächter des Betriebes die Erhaltung des Weges auf dem Grundstück Nr. 840/1 im Einforstungsgebiet übertragen.
2 Mit dem im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis vom 11. November 2024 ordnete das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983) an, dass an der Grenze des einforstungsbelasteten Grundstücks Nr. 840/1 zu einem weiteren Grundstück von der Revisionswerberin ein versperrbarer Schranken zu errichten sei, der verschlossen wirksam die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen in das Einforstungsgebiet verhindere. Mit Inbetriebnahme des Schrankens sei den jeweiligen Eigentümern aller dort einforstungsberechtigten Liegenschaften aus näher genannten Regulierungsvergleichen jeweils ein Schlüssel auszuhändigen. Des Weiteren könne die Revisionswerberin einen Schlüssel für sich sowie jeweils einen Schlüssel für die Pächter oder Mieter ihrer über diesen Weg erschlossenen, näher bezeichneten Bauflächen ausgeben. Die Anfertigung und Ausgabe weiterer Schlüssel für die Schrankenanlage wurde untersagt. Als Leistungsfrist wurde der 30. März 2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum sei die Schrankenanlage spätestens in Betrieb zu nehmen.
3 Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien hätten sich mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag nicht gegen Störungshandlungen Dritter wehren wollen, sondern die Durchführung des § 10 Abs. 1 StELG 1983 begehrt, wofür in § 48 Abs. 1 leg. cit. die Zuständigkeit der Agrarbehörde bestimmt sei. Die Holzbringungsanlage werde in einer die Brauchbarkeit ausschließenden Art und Weise von Dritten zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet. Als gelindeste, die Brauchbarkeit der Holzbringungsanlage aufrechterhaltende Maßnahme komme die Verhinderung der Benützung der Holzbringungsanlage durch Dritte mit Kraftfahrzeugen in Betracht. Die einforstungsrechtlich verpflichtete Grundeigentümerin sei daher zu verpflichten, eine Schrankenanlage am Beginn der Holzbringungsanlage aufzustellen.
4 Die Revisionswerberin verband ihre gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgericht erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei berechtigt, weil infolge der längeren Bautätigkeiten, der durchzuführenden Planungsarbeiten und der öffentlichen Ausschreibung umgehend mit den Vorbereitungsarbeiten zu beginnen sei. Sollte das angefochtene Erkenntnis aufgehoben werden, wäre die Errichtung einer Schrankenanlage in der geforderten Form nicht notwendig gewesen. Die Kosten wären ansonsten nicht angefallen, mit der Errichtung des Schrankens wäre für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Nach einer vorläufig eingeholten Kostenschätzung sei - wie im Einzelnen aufgeschlüsselt wurde - mit externen Kosten der Schrankenanlage von € 9.237,00 zu rechnen. Nicht in dieser Aufstellung seien die derzeit noch nicht abschätzbaren internen Kosten der Revisionswerberin aufgrund der Ausschreibung der Schrankenanlage, der Bauaufsicht, der Ausgabe der Schlüssel, etc. enthalten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
6 Die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien sprachen sich in ihrer Eingabe gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Das unbefugte Befahren und Parken im betroffenen Gebiet habe extreme Ausmaße angenommen. Das Aufstellen einer Abschrankung sei ein probates und von der Revisionswerberin regelmäßig angewandtes Mittel zur Unterbindung des unbefugten Befahrens und Parkens von Grundstücken. Für die künftige ungehinderte Rechtsausübung sei es unerlässlich, dass die Schrankenanlage umgehend errichtet werde.
7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass keine Gefahr in Verzug erkennbar sei. In den letzten Jahren seien von den erst- bis viertmitbeteiligten Parteien keine Weiderechte angemeldet und auch nicht faktisch ausgeübt worden. Die Holzbezugsrechte seien nach den Ausführungen des Gutachters auf der belasteten Fläche des Grundstücks Nr. 840/1 (ca. 206 ha) bedeckbar, ausübbar und gesichert. Die Behörde spreche sich daher gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und ersuche „um Prüfung ob diesbezüglich nicht eine schikanöse Rechtsausübung beabsichtigt ist.“
8 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/07/0058, mwN).
10 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Holzbringungsanlage in einer die Brauchbarkeit ausschließenden Art und Weise von Dritten zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet werde (und deshalb als gelindeste Maßnahme die Errichtung einer Schrankenanlage vorzuschreiben sei). Diese nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Annahme ist im Sinn der zitierten Judikatur auch der gegenständlichen Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zugrunde zu legen und spricht im Rahmen der gesetzlich gebotenen Abwägung mit den Interessen der mitbeteiligten Einforstungsberechtigten gegen das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Revisionswerberin.
11 Darüber hinaus enthält der Antrag der Revisionswerberin zwar nähere Ausführungen zu den mit der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses voraussichtlich verbundenen Kosten, nicht jedoch konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin (vgl. zum Erfordernis der nachvollziehbaren Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei bei der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles, etwa VwGH 10.3.2020, Ra 2020/07/0002, mwN).
12 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben, ohne dass auf die Frage des Bestehens zwingender öffentlicher Interessen näher einzugehen war.
Wien, am 19. März 2025