JudikaturVwGH

Ra 2020/07/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2020

Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV LT Kärnten -2V-LG-357/82-2007, Seiten 6 und 23) kann nicht abgeleitet werden, dass die in § 11 Abs. 1 Krnt BienenwirtschaftsG 2008 getroffene Anordnung auf die Haltung, Wanderung oder Zucht eines bestimmten Zuchtstamms, einer bestimmten Zuchtlinie oder gar einer bestimmten örtlichen Population der "Carnica-Rasse" abstellt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass § 11 Abs. 1 legcit. von der Rasse "Carnica" (apis mellifera carnica) mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien spricht (vgl. § 7 Abs. 1 des Wiener Bienenzuchtgesetzes, auf das auch die Materialien des Krnt BienenwirtschaftsG 2008, ErläutRV LT Kärnten -2V-LG-357/82-2007, Seite 2, Bezug nehmen). Die Wendungen "die in Kärnten heimische Carnica-Biene" und "heimische Carnica-Rasse" (vgl. etwa ErläutRV LT Kärnten Zl. -2V-LG-357/82-2007, Seiten 3 und 17 f) bringen demgegenüber lediglich zum Ausdruck, dass die Rasse "Carnica" - im Gegensatz zu anderen Bienenrassen - auch in Kärnten beheimatet ist.

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