Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G S, vertreten durch Mag. Dr. Michael E. Sallinger, LL.M. und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. Mai 2025, LVwG-2024/36/1509-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Going am Wilden Kaiser; mitbeteiligte Partei: T m.b.H., vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Alfred Schmidt, Mag. Stefan M. Rass, Dr. Johannes Erharter und Mag. Konstantin Moritz, Rechtsanwälte in Wörgl; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für Änderungen zur bereits erteilten Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit im Revisionsfall relevant-aus, für den Grenzverlauf in einem Baubewilligungsverfahren seien nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Grenzkataster einverleibten Grenzen gemäß § 8 Z 1 Vermessungsgesetz (VermG) verbindlich, sofern keine Anmerkung im Sinn des § 13 Abs. 2 VermG erfolgt sei. Da sich das gegenständliche Baugrundstück im Grenzkataster befinde und kein Hinweis auf eine allenfalls erfolgte Anmerkung im Sinn des § 13 Abs. 2 VermG gegeben sei, seien die im Grenzkataster einverleibten Grenzen hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich. Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach durch das Heranrücken der Tiefgaragenentlüftung besondere Verhältnisse gegeben seien und diesbezüglich eine gutachterliche Überprüfung fehle, verwies das Verwaltungsgericht auf das im Bauakt der belangten Behörde aufliegende immissionstechnische Gutachten vom 29. April 2022, welches im Baubewilligungsverfahren betreffend den Neubau der Wohnanlage zur damals antragsgegenständlichen Tiefgaragenentlüftung, welche im Vergleich zum nunmehr geplanten Bauvorhaben etwas näher an der Grundgrenze zur Revisionswerberin situiert gewesen sei, eingeholt und erörtert worden sei. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass der Grenzwert für NO 2 im Jahresmittel nicht überschritten werde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revisionswerberin behauptet in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ein Abgehen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Sachverhalt bereits ausreichend geklärt sei. Es sei unzulässig, Ergebnisse aus anderen Verfahren einfach zu übernehmen und diese nicht zu erörtern, zumal es sein könne, dass sich der Verfahrensgegenstand geändert habe. Zudem habe sich der Sachverhalt beträchtlich verändert, da unmittelbar in der Nähe der Liegenschaft der Revisionswerberin ein weiterer Schacht geplant sei, der zu einer Beeinträchtigung führen könne; hier lägen auch besondere Verhältnisse vor, die eine Prüfung indiziert hätten, die nicht vorgenommen worden sei. Weiters wäre im Verfahren die Frage der Grundgrenze zu erörtern gewesen, die nun, unter anderem auch in Bezug auf den gegenständlichen Schacht von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Hier sei eine Baubewilligung erlassen worden, die eine bauliche Maßnahme betreffe, die unmittelbar im Nahebereich der Liegenschaft der Revisionswerberin liege, nämlich die Errichtung einer umfangreichen Öffnung, die zuvor nicht der Liegenschaft der Revisionswerberin zugewandt gewesen sei.
7 Darüber hinaus sei zur Frage der Ausbildung einer „Grundgrenze“ durch gerichtliches Urteil eine höchstgerichtliche Judikatur nicht gegeben. Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes sei insoweit unzutreffend, als „die Rechtsfrage, was sich als unmittelbare Rechtswirkung aus einem Urteil ergibt, nicht begründet“ worden sei. Der pauschale Verweis darauf, dass es in einem solchen Fall genüge, sich an den Grenzkataster zu halten, treffe nicht zu, sonst gebe es nie relevante Einwendungen zu Lageplänen in Bauverfahren.
8 Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, ist nicht berechtigt.
9 Wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, erfolge durch die gegenständlichen Baumaßnahmen keine Erhöhung der Fahrfrequenz, weshalb die belangte Behörde hinsichtlich der geltend gemachten Immissionsbelastung betreffend die Tiefgaragenentlüftung auf die Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 29. April 2022 verweise. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin zu der von ihr behaupteten Immissionsbelastung lediglich neuerlich geltend, dass eine gutachterliche Überprüfung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens fehle.
10 Die Revisionswerberin hat somit insoweit im Beschwerdeverfahren die von der Baubehörde getroffene Tatsachenannahme (wonach keine Erhöhung der Fahrfrequenz erfolge) nicht bestritten und kein konkretes (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der (neuerlichen) Rüge der unterlassenen Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens, ohne sich mit jenem Gutachten, auf das sich die belangte Behörde gestützt hat, auseinanderzusetzen. In dieser Hinsicht sind somit Fragen der Beweiswürdigung für das Verwaltungsgericht nicht aufgetreten und es hat auch keine maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. etwa VwGH 19.11.2025, Ra 2025/06/0285, mwN).
11 Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung der Verhandlungspflicht in Bezug auf die nicht erfolgte Erörterung der ihrer Ansicht nach komplexen Rechtsfrage des Grenzverlaufes behauptet, ist auszuführen, dass sich sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Grenzverlaufes auf die im Grenzkataster einverleibten Grenzen gestützt haben, zumal nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keine Anmerkungen im Sinn des § 13 Abs. 2 VermG erfolgt seien. Die Frage der Verbindlichkeit des Grenzverlaufes eines im Grenzkatasters befindlichen Grundstückes ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt (vgl. etwa VwGH 22.1.2015, Ro 2014/06/0005, mwN). Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage eine besondere Komplexität aufgewiesen hätte, die nach der Judikatur des EGMR (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte.
12 Das weitere Vorbringen betreffend das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Ausbildung einer ‚Grundgrenze‘ durch gerichtliches Urteil“ entspricht nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. dazu etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2026/06/0059, mwN), weil schon nicht dargelegt wird, welche konkrete, auf den vorliegenden Revisionsfall bezogene Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte; darüber hinaus ist - mangels entsprechender Darlegung in der Zulässigkeitsbegründung, auf welches gerichtliche Urteil sich die Revisionswerberin hier bezieht - nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung dieser Frage abhängen soll.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. September 2026
Rückverweise