Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der E S, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Jänner 2026, 405 3/1512/1/15 2026, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages in einer raumordnungsrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach Hinterglemm; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2025, mit welchem ihr Antrag auf Feststellung eines zulässigen Zweitwohnsitzes betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft der KG S abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Gemeinde S. falle unter die Zweitwohnung Beschränkungsgemeinden Verordnung des Landes Salzburg. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 Z 4 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) erfordere nicht nur eine entsprechende Verwendung vor dem 1. März 1993 (welche „für Wochenendzwecke“, somit als Zweitwohnungsnutzung, nach der Übergabe der gegenständlichen Liegenschaft im Jahr 1978 angenommen werden könne), sondern auch die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung. Gemäß den Bestimmungen des ROG 1977 sei seit dem Inkrafttreten des ROG 1977 mit 1. Mai 1977 nur die Verwendung als Wohnhaus im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig gewesen. Eine solche Verwendung sei jedenfalls bis zur Übergabe im Jahr 1978 gegeben gewesen, danach sei die Verwendungsänderung als Wochenendhaus ohne landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Eine solche Änderung hätte bei der gegebenen Flächenwidmung (Grünland Ländliches Gebiet) aber schon nach den Bestimmungen des ROG 1977 einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung bedurft und falle nicht unter die Übergangsbestimmungen des § 24 ROG 1977, da die flächenwidmungswidrige Verwendung des Objektes nicht schon bei Inkrafttreten des ROG 1977 bestanden habe, sondern erst durch die nach 1978 erfolgte andersartige Verwendung durch den Vater der Revisionswerberin eingetreten sei.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst geltend gemacht, dass eine inhaltliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 31 Abs. 2 Z 4 ROG 2009 fehle. Unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 1978 erfolgte Zweitwohnungsnutzung führt die Revisionswerberin aus, dass es „in diesem Zusammenhang“ an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und bereits aus diesem Grund die Revision für zulässig zu erklären sei, zumal wesentliche Auslegungsfragen dahingehend, ob „eine bau- und raumordnungsrechtliche konkrete Widmung zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss, oder die Möglichkeit der Widmung ausreicht, einer Rechtsprechung zuzuführen“ seien.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190, mwN).
9 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, soweit ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, schon deshalb nicht, weil sich dieser nicht entnehmen lässt, welche konkrete auf den vorliegenden Revisionsfall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Soweit eine Auslegung dahingehend begehrt wird, ob eine bau- und raumordnungsrechtliche konkrete Widmung zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein müsse oder die Möglichkeit der Widmung ausreiche, ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung dieser Frage abhängen soll, zumal nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis für das gegenständliche Grundstück ohnehin eine „konkrete Widmung“ (Grünland Ländliches Gebiet) vorliegt und es auf die Möglichkeit einer Widmung (gemeint offenbar: Umwidmung) für die Beantwortung der Frage nach der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Zweitwohnungsnutzung im Sinn des § 31 Abs. 2 Z 4 ROG 2009 nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung, nicht ankommt.
10 Das weitere zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen entspricht dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht, weil diese Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen und sich das zu den Revisionsgründen erstattete Vorbringen (Punkt VIII. 1. 10.) in einer wortidenten Wiedergabe dieser zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen erschöpft (vgl. wiederum VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2026
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