Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dipl.- Ing. F, und 2. der I, beide vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Mag. Dr. Andreas Rabl, Dr. Andreas Auer, Dr. Tanja Gottschling und MMag. Lisa Maria Jarmer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZ 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. April 2015, Zl. LVwG-150266/18/VG/WP - 150267/2, betreffend Versagung der Baubewilligung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Marktgemeinde Traiskirchen im Innkreis, weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die Revisionswerber wehren sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Versagung der von ihnen beantragten Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden und die teilweise Änderung des Verwendungszweckes der darin befindlichen Räumlichkeiten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft.
Ihren mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen sie im Wesentlichen damit, dass andernfalls die belangte Behörde bereits durchgeführte Baumaßnahmen als Schwarzbau qualifizieren und unter Umständen sogar einen Abriss anordnen oder aber die Verwendung bestimmter Gebäudeteile als Wohnfläche untersagen könne. Es müssten unter Umständen Mietverträge vorzeitig beendet werden, wodurch die Revisionswerber Schadenersatzansprüchen der Mieter ausgesetzt wären.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Fall der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2010, Zl. AW 2010/05/0058, und vom 28. Dezember 2001, Zl. AW 2001/05/0105).
Anders wäre die Situation dann, wenn ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag bereits vorläge, was nach dem Vorbringen der Revisionswerber hier nicht der Fall ist.
Da das angefochtene Erkenntnis somit derzeit einem Vollzug nicht zugänglich ist, musste dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Erfolg versagt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision neuerlich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden kann (vgl. § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG).
Wien, am 29. Juni 2015