Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Ing. M,
2. des Mag. K, 3. des Dr. O, alle vertreten durch Krall Kühnl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Jänner 2012, Zl. RoBau-8-1/342/24-2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. S; 2. Gemeinde M; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Im vorliegenden Fall geht es um die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung für ein 1978 errichtetes Haus. Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn dagegen Einwendungen erhoben.
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass dieser Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Der Schwarzbau werde ohnehin seit mehr als 37 Jahren uneingeschränkt, also auch im nicht genehmigten Umfang, benützt. Die Bauwerber hielten sich nicht an gesetzliche Bestimmungen (wird näher ausgeführt). Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Ausführung der durch den Rückbau erforderlichen Bauführung sei zu befürchten, dass erneut ausgebaut anstatt rückgebaut werde und dann im Anschluss daran wieder ein zeitintensives, kostspieliges und langwieriges Verfahren abzuführen und diverse Gutachten einzuholen wären. Die Pläne seien mangelhaft und nicht in Entsprechung des Schwarzbaues gezeichnet (wird näher ausgeführt). Es drohe ein Vermögensschaden, wenn nach Rückbauvollendung neue Gutachten eingeholt werden müssten, um den neuen Sachverhalt zu erheben, weil durch den Rückbau auch andere Gebäudeecken für die Mindestabstandsberechnung maßgeblich würden. Auch drohe ein Schaden durch die anlässlich des Rückbaues erforderliche Geländeveränderung (wird näher ausgeführt). Die projektierten Aufschüttungen seien rechtswidrig. Auch hinsichtlich der Betonstützmauer lägen Unrichtigkeiten vor. Die Beurteilung, ob der Schwarzbau die Stützmauer erfordere, sei vor dem Rückbau auch noch von einem Gutachter vorzunehmen. Durch den Rückbau sollten alle Mindestabstandsflächen unzulässiger Weise verbaut werden. Es drohe auch ein Schaden durch die rechtswidrigen und rücksichtslosen sowie schrankenlosen Bauführungen, insofern diese erforderliche Maßnahmen notwendig machten, wie Anzeigen, Baueinstellungen, Lärmbelästigungen und die damit einhergehenden Kosten. Mit Sicherheit werde wieder auf Basis der neuen rechtswidrigen Bauaktivitäten zur Verschleppung eines Beseitigungsverfahrens ein neues Bauverfahren eingeleitet. Investitionen durch Vermessungsgutachten etc seien aber hinfällig, da der Schwarzbau nicht sanierungsfähig und daher abzureißen sei. Die Planunterlagen seien auch nicht ausreichend, um das Projekt beurteilen zu können. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde seien überdurchschnittlich hoch (wird näher ausgeführt).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2014, Zl. Ro 2014/05/0012).
Generell ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 4. Februar 2014, mwN). Die Antragsteller haben nicht konkretisiert, weshalb hier irreversible Veränderungen durch eine Bauführung vorliegen sollten. Im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 4. Februar 2014).
Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der angefochtene Bescheid vollzogen ist bzw. wenn der berechtigte Dritte von dieser Berechtigung bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. die Nachweise zur hg. Judikatur bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 263). Dies ist hier offensichtlich nach dem Vorbringen der Antragsteller der Fall, da das Bauvorhaben bereits errichtet ist und es sich bloß um eine nachträgliche Baubewilligung handelt. Auch aus diesem Grund scheidet daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Wien, am 5. Mai 2014