Zur Frage, welcher Grenzverlauf maßgebend ist, gilt Folgendes: Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z. 1 VermG 1968 hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich, sofern keine Anmerkung im Sinne des § 13 Abs. 2 VermG 1968 erfolgt ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2011, 2010/06/0229). Befindet sich das Baugrundstück (und damit seine Grenzen) im Grenzkataster, ist, solange nicht die genannte Anmerkung im Sinne des § 13 Abs. 2 VermG 1968 erfolgt ist, der Grenzverlauf verbindlich. Dann hingegen, wenn das Baugrundstück nicht im Grenzkataster einliegt oder aber zwar im Grenzkataster einliegt, jedoch die genannte Anmerkung erfolgt ist, mangelt es an einer solchen verbindlichen Festlegung des Grenzverlaufes.
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