Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der GUE GmbH, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Februar 2025, 405 3/1342/1/19 2025, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Parteien: 1. Univ. Prof. Dr. H H, 2. MMag. Dr. A K, 3. Dr. H K und 4. E K, alle vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer, Mag. Walter Unzeitig, Mag. Birgit Schnöll und Mag. Isabelle Zimmermann Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2024 insoweit Folge gegeben, als das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) hinsichtlich der Unterschreitung des seitlichen Mindestabstandes zur nordwestlichen Bauplatzgrenze aufgrund der Errichtung einer Nebenanlage (Carport) auf einem näher bezeichneten Grundstück, sowie die am 5. Juli 2023, letztmalig modifiziert am 11. Jänner 2024, beantragte Baubewilligung für die Errichtung dieser Nebenanlage, infolge Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, abgewiesen wurde. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei Eigentümerin näher bezeichneter Grundstücke. Die Grundstücke der mitbeteiligten Nachbarn lägen im 15 Meter Abstand zu den Fronten der projektierten Nebenanlage (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Baupolizeigesetz 1997 BauPolG).
3 Die Bauliegenschaft sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 1997 mit der Nutzungsart „Bauland“ und der Kategorie „Erweitertes Wohngebiet (EW)“ ausgewiesen. Für das Gebiet, in dem sich die Bauliegenschaft befinde, liege ein näher bezeichneter Bebauungsplan vor, der keine Festlegungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 12 und § 16 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) enthalte. Die für die Bebauung der Bauliegenschaft maßgeblichen Bebauungsgrundlagen seien im Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2020 (Bauplatzerklärung) festgelegt. Dort sei das natürliche Gelände fixiert worden.
4 Mit dem Ansuchen der Revisionswerberin vom 7. Juli 2023 habe diese die Errichtung einer Nebenanlage (Carport) auf der Bauliegenschaft und die Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des seitlichen Abstandes zur nordwestlichen Bauplatzgrenze zum Grundstück des Dritt und der Viertmitbeteiligten sowie zur östlichen Bauplatzgrenze zum Grundstück des Erst und der Zweitmitbeteiligten beantragt. Die bereits eingereichten und bewilligten drei Kfz Pflichtstellplätze sollten zu überdachten Kfz Pflichtstellplätzen ausgebaut werden. An der Bauplatzgrenze zwischen der Bauliegenschaft und dem nordwestlichen Nachbargrundstück sollten dabei Carport Fronten entstehen, die zwischen 35° und 46° verschwenkt seien und an den engsten Stellen bis auf 0,00 Meter an der Bauplatzgrenze zu Liegen kämen.
5 Zum nordwestlichen Nachbargrundstück ergebe sich aufgrund der Höhe der Nebenanlage (Carport) von 1,89 Meter sowie der Höhe des Urgeländes an der Grundstücksgrenze (minus 1,78) eine Traufenhöhe der Nebenanlage (Carport) von 3,67 Meter. Zum östlichen Nachbargrundstück ergebe sich aufgrund der Höhe der Nebenanlage (Carport) von 2,04 Meter sowie der Höhe des Urgeländes an der Grundstücksgrenze (minus 1,50) eine Traufenhöhe der Nebenanlage (Carport) von 3,54 Meter.
6 In rechtlicher Hinsicht sei das vorliegend projektierte Carport als Nebenanlage zu qualifizieren. Da die festgestellte Traufenhöhe des Carports zu den Nachbargrundstücken (nordwestlich 3,67 Meter, östlich 3,54 Meter) die in § 25 Abs. 7a Z 4 BGG normierte Höhenprivilegierung überschreite, könne für die Nebenanlage die Privilegierung gemäß § 25 Abs. 7a BGG nicht in Anspruch genommen werden. Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. a BGG ebenso wie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. d BGG, soweit es sich nicht um Festlegungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 12 und 16 ROG 2009 handle nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende Nebenanlagen wie hier vorliegend gälten, beschränke sich der Prüfungsumfang auf § 25 Abs. 8 lit. b BGG und § 25 Abs. 8 lit. c BGG.
7 In „analoger Anwendung“ der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 ROG 1998 sei bei der Prüfung des § 25 Abs. 8 lit. b BGG grundstücks und nicht personenbezogen vorzugehen (mit Hinweis auf VwGH 26.6.2008, 2008/06/0025). Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. b BGG vor. Die von den Mitbeteiligten vorgebrachten Einwände dass bei ihnen infolge des Bauvorhabens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (psycho)somatische Symptomatiken generiert werden würden stützten sich bloß auf den individuellen Einzelfall.
8 Die Interessenabwägung nach § 25 Abs. 8 lit. c BGG habe eine Einbeziehung sämtlicher Vor und Nachteile, auch solcher wirtschaftlicher Art (wie etwa die Wertminderung des Nachbargrundstückes), zu umfassen. Eine solche Abwägungsentscheidung könne nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Abstandsunterschreitung verbundenen Vorund Nachteile erfolgen (mit Hinweis auf VwGH 19.12.2018, Ra 2018/06/0223).
9 Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Vorteile für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend die verfahrensgegenständliche Nebenanlage seien insgesamt nicht größer als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Diese Vorteile biete ein Carport an sich, unabhängig von seinem Standort, weshalb die Revisionswerberin damit keine Relevanz für genau diesen projektierten Bereich aufzeige. Im Gegensatz dazu käme es durch die Errichtung der projektierten Nebenanlage zu einer zusätzlichen Beschattung der Nachbargrundstücke. Hinzu komme, dass sich die Nachbargrundstücke der Mitbeteiligten nach Errichtung der projektierten Nebenanlage naturgemäß schwerer verwerten ließen, womit eine potenzielle Wertminderung einhergehe. Darüber hinaus falle das Urgelände zu den Nachbarliegenschaften der Mitbeteiligten ab. Dadurch lägen diese tiefer als die Bauliegenschaft. Damit die projektierte Nebenanlage auf dem Niveau des rechtskräftig bewilligten Zweifamilienwohnhauses zu Liegen komme, sei im dortigen Bereich eine Geländeaufschüttung notwendig. Die wenn auch verschwenkt projektierte Nebenanlage erscheine dadurch aus Sicht der tiefer liegenden Nachbarliegenschaft massiv und dominant und vermittle den Mitbeteiligten ein Gefühl des Eingesperrtseins. Durch die Errichtung der Nebenanlage verschlechtere sich die Umgebungsstruktur der Mitbeteiligten in einem Ausmaß, das sie in diesem Umfang gesetzlich nicht in jedem Fall hinzunehmen hätten.
Die Mitbeteiligten erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück in eventu Abweisung der Revision beantragten.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN).
14 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Soweit darin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 26.6.2008, 2008/06/0025, behauptet wird, wird schon nicht dargelegt, inwiefern der der genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei und in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweiche, zumal das in der Zulässigkeitsbegründung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier nicht maßgeblichen Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 ergangen ist und sich die Revisionswerberin auch in keiner Weise mit der im Revisionsfall vielmehr maßgeblichen Bestimmung des § 25 Abs. 8 lit. c BGG auseinandersetzt.
15 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit als Verfahrensmangel geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt, ist auszuführen, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.9.2025, Ra 2023/06/0103, mwN).
16 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht gerecht, zumal die Revisionswerberin nicht darlegt, inwiefern das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielen können. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit den Einwendungen der Revisionswerberin auseinandergesetzt.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Dezember 2025
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