Rückverweise
Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 lit. b BauPolG hatten in der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1991 geltenden Fassung LGBl. Nr. 75/1988, die Grundrisse sämtlicher in Betracht kommender Geschosse den geplanten Verwendungszweck der Räume zu enthalten; es war demnach der Zweck, zu welchem die jeweiligen Räume verwendet werden sollten, anzugeben, was im Fall einer Mischnutzung die Angabe mehrerer Verwendungen nicht ausschließt (etwa Flur/Küche).