Die Definition des Begriffes "Apartmenthaus" erforderte sowohl zum Zeitpunkt der Schaffung der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 11 Satz 1 ROG 2009 als auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1991 das Vorhandensein von Wohneinheiten, die zumindest auch über eine Küche oder Kochnische zu verfügen hatten.
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