Die Gewichtung eines bestimmten Umstandes bei der Abwägungsentscheidung in einem konkreten Fall geht in seiner Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und stellt daher keine grundsätzliche Rechtfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. auch dazu VwGH 16.5.2018, Ra 2016/04/0027).
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