JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0104 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
23. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der A L und 2. des F L, beide in O, beide vertreten durch Dr. Emilio Stock, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98, gegen das am 19. Dezember 2024 mündlich verkündete und am 10. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG 2024/48/0912 24 und LVwG 2024/48/0913 24, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Oberndorf; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem an die Revisionswerberin ergangenen Bescheid vom 29. Februar 2024 sowie mit dem an den Revisionswerber ergangenen Bescheid vom 1. März 2024 wurde diesen durch die belangte Behörde jeweils die weitere Benützung eines näher bezeichneten Objektes in O. als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) untersagt (s. dazu das in dieser Rechtssache bereits ergangene Erkenntnis VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131).

2 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurden die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mit einer sich auf die Leistungsfrist beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, die revisionswerbenden Parteien hätten selbst angegeben, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, die älteste Tochter dort in die Schule gehe und der Revisionswerber von dort seiner Arbeit nachgehe. Auch ihr Wunsch, ständig in O. wohnen zu wollen, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das gegenständliche Objekt diene nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses, sondern werde von den revisionswerbenden Parteien zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonstigen Erholungszwecken verwendet. Der von den revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 29. Mai 2024 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 lit. c Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2024 abgewiesen worden. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sei kein solcher Antrag gestellt worden und würde eine solche Antragstellung auch nicht zu einer anderen Beurteilung führen, zumal es erst ab Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung zulässig sei, eine Freizeitnutzung vorzunehmen. Den revisionswerbenden Parteien sei daher die weitere Benützung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung zu untersagen gewesen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190, mwN).

8Die vorliegende Revision bringt unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ nach allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit einer Revision (Pkt. 3.1.) vor, die Revision sei deshalb zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „zur Auslegung eines Antrages iSd § 13 Abs 8 lit c TROG 2022, zum Umfang des Ermessens im Sinne des § 46 Abs. 3 TBO 2022, zur Aussetzung des Verfahrens und zur Bestimmung einer angemessenen Leistungsfrist bei Untersagung der weiteren Benützung abweicht bzw. eine solche Judikatur fehlt“ (Pkt. 3.2.). Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision beantworten soll. Bei den weiteren unter den Pktn. 3.3. bis 3.5. erstatteten Ausführungen handelt es sich der Sache nach um Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), während im letzten zur Zulässigkeit angeführten Pkt. 3.6. wiederum allgemeine Ausführungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen folgen.

9Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen und es war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

10 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs. 8 TROG 2022 seinem insoweit klaren Wortlaut zufolge ein Wohnsitz erst aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Eine solche Ausnahmebewilligung lag im Revisionsfall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht vor, sodass das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu einer allfälligen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Antragstellung und zur nicht erfolgten Aussetzung des Verfahrens ins Leere geht. Zudem ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die „unverzügliche“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen einem völligen Fehlen einer Frist nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu etwa VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN) und wonach sich der Inhalt des Begriffes „sofort“ mit jenem des Begriffes „unverzüglich“ im Wesentlichen deckt (vgl. dazu VwGH 19.10.1964, 1238/63, VwSlg. 6462 A).

Wien, am 23. April 2025