Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH in G, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Mai 2022, LVwG 50.14 1212/2022 7, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
5 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144, mwN).
6 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „IV. Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG)“ Ausführungen, mit welchen nicht nur die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen, sondern auch die Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dargetan werden (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Das Vorbringen unter der Überschrift „V. Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 iVm § 42 Abs. 2 VwGG)“ erschöpft sich dagegen in einer im Wesentlichen wortidenten Wiedergabe der zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. wiederum VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144).
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Im Übrigen wird bemerkt, dass im Hinblick auf die erfolgte Umschreibung der zu beseitigenden baulichen Maßnahmen unter Angabe von deren Lage und Ausmaß, insbesondere auch in Verbindung mit der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Fotodokumentation, kein Zweifel daran bestehen kann, welche baulichen Maßnahmen zu beseitigen sind; eine exakte Vermessung durch einen Sachverständigen, wie von der revisionswerbenden Partei verlangt, ist fallbezogen demnach nicht erforderlich. Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob im Revisionsfall die Leistungsfrist angemessen ist oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 25.2.2022, Ra 2022/06/0017, mwN) wird in der Zulässigkeitsbegründung mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte einen Sachverständigen beiziehen müssen, nicht aufgezeigt. In der Zulässigkeitsbegründung wird somit auch keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 3. Oktober 2022