Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des Ing. Mag. T R, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. Mai 2024, KLVwG 1134/9/2023, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Velden am Wörther See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Marktgemeinde Velden am Wörther See Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2023, mit welchem dem Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks aufgetragen worden war, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand auf diesem Grundstück durch den vollständigen Abbruch des östlichen Anbaus (Gebäude im Ausmaß von 10,70 m 2 ) an die seit über 30 Jahren bestehende Garten bzw. Holzhütte herzustellen, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „(Gebäude im Ausmaß von 10,70 m 2 )“ durch die Wortfolge „(Gebäude mit einer Grundfläche von 10,76 m 2 und einer maximalen Höhe von 3,80 m)“ ersetzt werde und die Rechtsgrundlage „§ 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996“ zu lauten habe, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der überwiegende Teil des gegenständlichen Grundstücks des Revisionswerbers als „Grünland Schutzstreifen als Immissionsschutz“ ausgewiesen sei. Im Norden dieses Grundstücks sei ein kleiner Teilstreifen des genannten Grundstückes als „Gewässer, See“ ersichtlich gemacht.
3 Vermutlich in den Jahren 2010 bzw. 2011 habe der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers den östlichen Baukörper der auf dem Grundstück vermutlich seit 1930 bestehenden Holzhütte zur Gänze abgetragen und durch einen neuen eigenständigen Baukörper ersetzt, welcher mit dem westlichen Bestandsobjekt nicht baulich verbunden sei. Der neu errichtete östliche Baukörper der Holzhütte mit einer Grundfläche von ca. 10,76 m 2 weise an der Südseite eine Breite von ca. 3,54 m und an der Ostseite eine Länge von ca. 3,04 m auf. Die maximale Gebäudehöhe des östlichen Baukörpers betrage am Eckpunkt der Süd Ostseite inklusive Dachaufbau ca. 3,80 m. Verwendet werde dieses Bauwerk für die Lagerung eines Rasenmähers sowie diverser Gerätschaften. Die verbaute Grundfläche des neu errichteten östlichen Baukörpers der Holzhütte sei zur Gänze auf dem als „Grünland“ ausgewiesenen Teil des Grundstücks gelegen.
4 Da der östliche Baukörper der bestehenden Holzhütte zur Gänze abgetragen worden sei, sei der frühere Baukonsens dafür untergegangen. Die Errichtung eines neuen Baukörpers an derselben Stelle sei als Neubau eines Gebäudes zu qualifizieren. Dieses Gebäude sei bewilligungspflichtig im Sinne des § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996). Es liege für dieses Bauwerk keine Baubewilligung vor.
5 Die wesentliche Zielsetzung der Nutzungsfestlegung „Grünland Schutzstreifen als Immissionsschutz“ sei die Vermeidung bzw. der Schutz vor Immissionsbelastungen durch Abstand und Freihalten zum angrenzenden Gewässer ohne bauliche Maßnahmen. Dadurch solle das Ufer des angrenzenden Gewässers (also Tiere und Pflanzen) geschützt werden. Ein Gebäude zur Lagerung eines Rasenmähers sowie diverser Gerätschaften sei in der Widmungskategorie „Grünland Schutzstreifen als Immissionsschutz“ weder erforderlich noch spezifisch, um Zwecken des Immissionsschutzes (Gewässerschutzes) zu dienen. Weiters sei auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 6 Kärntner Raumordnung 2021 (K ROG 2021) anwendbar. Dem Revisionswerber sei daher kein Alternativauftrag nach § 36 Abs. 1 K BO 1996 zu erteilen.
6 Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der Errichtung einer Gerätehütte in der Widmungskategorie „Grünland Schutzstreifen als Immissionsschutz“ noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
7 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2024, E 2298/2024 17 ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision welcher sich der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung anschließt wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
11 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/06/0067, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. September 1999, 99/05/0122, zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K GplG 1995) ausgesprochen, aus § 5 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass im Grünland Flächen gesondert festzulegen sind, die nicht für die Land und Forstwirtschaft bestimmt sind. Auf diesen gesondert festgelegten Flächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht grundsätzlich verboten, wie sich schon aus der beispielsweisen Aufzählung nach § 5 Abs. 2 lit. e, f und g ergibt. Gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. müssen bauliche Anlagen im Grünland für die ausgewiesene Nutzung erforderlich und spezifisch sein (vgl. auch VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270). Hinsichtlich des im dortigen Fall vorliegenden Abstellplatzes verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit für die Nutzung „Schutzstreifen als Immissionsschutz“.
13 Diese Judikatur ist auf die im Revisionsfall maßgebliche Rechtslage nach dem K ROG 2021 übertragbar, zumal die Bestimmung des § 5 K GplG 1995 in den für die in den zitierten Erkenntnissen erfolgte Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof relevanten Passagen den maßgeblichen Bestimmungen §§ 27, 28 K ROG 2021 entspricht.
14 Die gegenständliche Grundfläche ist im Flächenwidmungsplan als „Grünland Schutzstreifen als Immissionsschutz“ ausgewiesen. Nach § 27 Abs. 2 K ROG 2021 sind wie zuvor gemäß § 5 Abs. 2 K GplG 1995 im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die ausgenommen solche nach Z 1 und Z 2 nicht für die Land und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören. Nach der zitierten auf den vorliegenden Fall zu übertragenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf diesen gesondert festgelegten Flächen die Errichtung von baulichen Anlagen nicht grundsätzlich verboten, wie sich nunmehr schon aus der beispielhaften Aufzählung in § 27 Abs. 2 Z 5 bis 7 K ROG 2021 ergibt. Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. ist das Grünland grundsätzlich zur Errichtung jener Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die für die festgesetzten Nutzungsarten erforderlich und spezifisch sind (vgl. zur alten Rechtlage § 5 Abs. 5 K GplG 1995).
15 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das gegenständliche Gebäude zur Lagerung eines Rasenmähers sowie diverser Gerätschaften diene und kam basierend auf diesen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass ein derartiges Gebäude weder erforderlich noch spezifisch sei, um Zwecken des Immissionsschutzes (Gewässerschutzes) zu dienen. Darüber hinaus führte es aus, dass auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 6 K ROG 2021 vorliege.
16Die Zulässigkeitsbegründung der Revision setzt sich mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht auseinander und zeigte daher nicht auf, dass die diesbezügliche Einzelfallbeurteilung des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der oben dargestellten, auf den vorliegenden Fall zu übertragende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN).
17 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es bestehe auch keine Rechtsprechung dazu, inwieweit vor Erlassung des Beseitigungsauftrages die Möglichkeit einzuräumen sei, um die Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 45 K ROG 2021 anzusuchen, genügt es darauf hinzuweisen, dass § 36 K BO 1996 ausschließlich auf die nachträgliche Beantragung einer Baubewilligung abstellt und ein Auftrag zur Beantragung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach § 24 K ROG gemäß § 36 K BO 1996 nicht vorgesehen ist. Da die Rechtslage somit nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG schon aus diesem Grund nicht vor (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/06/0129, mwN).
18 Die Revision bringt weiters vor, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit die Kärntner Bauordnung oder die Kärntner Bauvorschriften „eine Definition oder Begriffsbestimmung enthalten“, wann eine Instandsetzungsarbeit vorliege und inwieweit eine tiefgreifende Erneuerung der Substanz und tragender Teile eines Gebäudes noch als Erhaltungsarbeit anzusehen sei, die den bestehenden Konsens aufrecht erhalte, oder als Abbrucharbeit anzusehen sei, welche den Konsens zum Erlöschen bringe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der Frage, ob eine bloße Sanierung oder ein Neubau vorliegt, bereits festgestellt, dass der frühere Baukonsens mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerkes selbst dann unter geht, wenn es zu einem völlig unveränderten Ersetzen des Baus kommt; liegt wie im gegenständlichen Fall eine gänzliche Substanzerneuerung vor, handelt es sich nicht mehr um eine Sanierung bzw. Instandsetzung des Baus, sondern um einen Neubau (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/06/0046, zum Burgenländischen Baugesetz).
19Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob die im Revisionsfall konkret beantragten Maßnahmen als Instandsetzung anzusehen sind oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0093).
20 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt, zumal der Revisionswerber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der ursprünglich bestehende östliche Baukörper zur Gänze abgebrochen und in diesem Bereich ein neuer Baukörper errichtet worden sei, in der Begründung zur Zulässigkeit seiner Revision nicht entgegentritt.
21 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
22Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Dezember 2025
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