JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0129 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH in I, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, BSc, Dr. Simon Gleirscher, Mag. Mine Cordic und MMag. Markus Sandtner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. April 2024, LVwG 2023/36/2285 1, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2023, mit dem ihr Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan gemäß § 34 Abs. 4 lit. a und Abs. 3 lit. a Z 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren wesentlich aus, das gegenständliche Baugrundstück sei nach dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) gewidmet, weshalb darauf unter anderem auch Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen errichtet werden dürften. Allerdings sei die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² gemäß der lex specialis des § 48a TROG 2022 unbeschadet des § 49 leg. cit. außer in Kernzonen im Sinn des § 8 Abs. 3 leg. cit. nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. Nach den Angaben der Revisionswerberin sollen im beantragten Neubau unter anderem auch Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von insgesamt 1.781,80 m², sohin unbestrittenermaßen mehr als 300 m², geschaffen werden.

6 Im Beschwerdefall sei die Frage zu klären gewesen, ob das beantragte Vorhaben (Abbruch und Neubau) als „Schaffung“ eines Handelsbetriebes im Sinn des § 48 Abs. 1 TROG 2022 zu qualifizieren sei oder nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis sei unter dem Begriff des „Schaffens“ das Herstellen bzw. Zustandebringen zu verstehen. Im gegenständlichen Fall werde neben dem beantragten Abbruch des Bestandsgebäudes ein neues Gebäude geschaffen (errichtet), sohin sei auch ein Neubau im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 TBO 2022 antragsgegenständlich, wodurch der Tatbestand des „Schaffens“ im Sinn des § 48a TROG 2022 grundsätzlich erfüllt werde.

7 Zudem umfasse § 48a TROG 2022 zwei Sachverhalte, nämlich die „Schaffung“ und die „Erweiterung“, wobei unter einer „Erweiterung“ die Vergrößerung von etwas Bestehendem zu verstehen sei und diese somit das Verbleiben des Bestandes voraussetze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde eine Baubewilligung durch die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens konsumiert und gehe der Baukonsens aus dieser konkreten Baubewilligung mit dem gänzlichen Abbruch der baulichen Anlage grundsätzlich unter, sodass ein anschließender Neubau als „aliud“ zu qualifizieren sei. Auch daraus ergebe sich, dass der Neubau eines Handelsbetriebes nach erfolgtem Abbruch eines bestehenden Handelsbetriebes als „Schaffung“ eines Handelsbetriebes im Sinn des § 48a TROG 2022 zu verstehen sei.

8 Auch aus dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 6 TROG 2022 ergebe sich, dass der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Bestandschutz nur die Erweiterung nach wie vor bestehender Handelsbetriebe umfasse, nicht aber den Abbruch eines bestehenden Handelsbetriebes mit einem anschließenden Neubau. Auch aus den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 35/2005, mit welcher die §§ 48a Abs. 1 und 120 Abs. 6 TROG 2022 neu geschaffen worden seien, ergebe sich, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Entwicklung von Handelsbetrieben außerhalb der Ortszentren strengeren Beschränkungen als bisher zu unterwerfen und dass Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² nur mehr in Kernzonen unbeschränkt zulässig sein sollten; außerhalb von Kernzonen sollten solche Handelsbetriebe dagegen nur mehr auf eigens dafür ausgewiesenen Sonderflächen neu errichtet werden dürfen. Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen könnten daher auch unter Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers nicht dahin ausgelegt werden, dass unter dem Begriff „Schaffung“ auch der Abbruch eines bestehenden Handelsbetriebes und der Neubau eines Handelsbetriebes verstanden werden und damit auf einem als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet gewidmeten Grundstück die Wiedererrichtung eines Handelsbetriebes mit mehr als 300 m² Kundenfläche zulässig wäre.

9 Darüber hinaus spreche auch die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 8 TROG 2022 für eine strenge Auslegung des § 48a TROG 2022, zumal damit in Bezug auf die Schaffung und Erweiterung von Handelsbetrieben mit mehr als 300 m² Kundenfläche für bereits erteilte, aber noch nicht konsumierte Baubewilligungen gegenüber den allgemein geltenden baurechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Baubeginns- und Bauvollendungsfrist eine sehr eingeschränkte Begünstigung geschaffen worden sei. Aus den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 46/2020, mit der diese Bestimmung geschaffen worden sei, ergebe sich klar, dass auch im Fall des Abbruchs und Wiederaufbaus eines Handelsbetriebes § 48a TROG 2022 zur Anwendung gelange und die darin genannten Kriterien erfüllt werden müssten.

10 Zusammengefasst ergebe sich sohin, dass für den gegenständlich beantragten Abbruch des bestehenden Gebäudes, in dem Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von bereits mehr als 300 m² bewilligt gewesen seien, und den beantragten Neubau eines deutlich größeren Büro- und Geschäftsgebäudes mit einer Kundenfläche von ebenfalls mehr als 300 m² § 48a TROG 2022 zur Anwendung gelange und für einen Abbruch und Wiederaufbau vom Gesetzgeber insofern keine Ausnahmeregelung geschaffen worden sei.

11 Bei Auslegung der einzelnen Begriffe und auch in Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen samt der Gesetzesmaterialien ergebe sich für den Sachverhalt eines Abbruchs und Neubaus eines Handelsbetriebes mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² auch keine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen sei.

12 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1819/2024 5, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

13 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob der Begriff des Schaffens eines Handelsbetriebes im Sinn des § 48a Abs. TROG 2022 auch dann erfüllt ist, wenn es durch das Bauvorhaben zu einer Reduktion der im Revisionsfall baurechtlich konsentierten Kundenfläche im Ausmaß von weit über 300 m² komme und ob einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Bestimmung baurechtlich konsentierten Handelsbetrieb mit einer genehmigten Kundenfläche von über 1.900 m² ein Bestandschutz zukomme, der auch im Falle des Abbruchs und Wiederaufbaus im Umfang des Bestandes zu berücksichtigen sei. Weiters bestehe keine Rechtsprechung zur Frage, ob aus der Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 6 TROG 2022 mittels eines Größenschlusses abzuleiten sei, dass Bauvorhaben, die den Umfang der genehmigten Handelsfläche nicht verändern, zulässig seien, ohne dass es dabei auf die bautechnische Qualifikation als Neubau oder Umbau/Sanierung ankomme.

14 Weiters gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Interpretation des § 48a Abs. 1 TROG 2022, zumal die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung die sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsfolge nach sich ziehe, dass ausschließlich die bautechnische Umsetzung ein und desselben Bauvorhabens darüber entscheide, ob dieses zulässig (etwa bei Generalsanierung) oder unzulässig (bei Abbruch und Wiedererrichtung) sei, ohne dass die im System der Sonderflächenwidmung maßgebliche Kundenfläche dabei eine Rolle spiele. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob im Fehlen von Übergangs- bzw. Ausnahmebestimmungen eine planwidrige Gesetzeslücke im TROG 2022 bestehe, die im Wege der Analogie zu schließen sei.

15 Zudem sei das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen, indem es entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen habe. Es hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Umfang und mit welchen Betriebstypen der bestehende Handelsbetrieb am 30. Juni 2005 geführt worden sei. Hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Umfang des bestehenden Baukonsenses getroffen, hätte sich ergeben, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben zu genehmigen sei, weil die für die Begründung der zwingenden Sonderflächenwidmung entscheidende Kundenfläche keine Änderung erfahre.

16 Zudem hätte das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens sowie zum Beweis dafür, dass das Bestandsgebäude am Ende seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer stehe, sodass der Abbruch und Wiederaufbau die einzig wirtschaftlich umsetzbare Möglichkeit sei, um den Fortbestand gewährleisten zu können, beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.

17 Das Verwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Untergang des Baukonsenses nach gänzlichem Abbruch einer bewilligten baulichen Anlage (vgl. etwa VwGH 4.3.2008, 2006/05/0139, mwN) zutreffend davon ausgegangen, dass im Revisionsfall durch den nach dem Abbruch des Bestandsgebäudes geplanten Neubau des von der Revisionswerberin beantragten Büro- und Geschäftsgebäudes mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² ein Handelsbetrieb geschaffen wird, der aufgrund des insoweit klaren Wortlautes des § 48a Abs. 1 TROG 2022, welcher die Schaffung (und Erweiterung) von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² unter anderem bezogen auf den Revisionsfall nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässt, auf einem als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet gewidmeten Grundstück nicht zulässig ist und für den die Übergangsbestimmung des § 120 Abs. 6 TROG 2022 aufgrund ihres ebenfalls eindeutigen Wortlautes, nach welchem § 48a leg. cit. (nur) auf die Erweiterung bestimmter bestehender Handelsbetriebe nicht anzuwenden ist, nicht zur Anwendung gelangt.

18 Inwiefern eine verfassungskonforme Interpretation des § 48a Abs. 1 TROG 2022 erforderlich sein bzw. die Anwendung dieser Bestimmung zu einem unsachlichen Ergebnis führen soll, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf, zumal es sich entgegen der von der Revisionswerberin aufgestellten Behauptung bei einem Abbruch mit anschließendem Neubau einer baulichen Anlage und deren Generalsanierung nicht um dasselbe Bauvorhaben handelt und es der Bauwerber darüber hinaus selbst in der Hand hat, zu entscheiden, ob er eine bauliche Anlage sanieren oder abbrechen und anschließend eine neue bauliche Anlage herstellen möchte.

19 Zudem spricht allein das Fehlen von Übergangs- bzw. Ausnahmebestimmungen für den Abbruch und Wiederaufbau eines Handelsbetriebes mit mehr als 300 m² Kundenfläche nicht für eine planwidrige Gesetzeslücke im TROG 2022. Vielmehr ist auch angesichts des von der Revisionswerberin vorgebrachten Umstandes, dass in anderen Bestimmungen desselben Gesetzes der Abbruch und Wiederaufbau von baulichen Anlagen auf Grundstücken, welche nicht die erforderliche Widmung aufweisen, ausdrücklich geregelt wird (vgl. etwa § 14 oder § 42b TROG 2022), davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mangels Verwendung dieser Begriffe (auch) in den in Rede stehenden Bestimmungen betreffend Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² den Abbruch und Wiederaufbau weder ausnehmen noch durch die Übergangsbestimmungen privilegieren wollte.

20 Ist aber wie im Revisionsfall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 31.3.2023, Ra 2023/06/0028, mwN).

21 Der in der Zulässigkeitsbegründung relevierte Begründungsmangel liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner zutreffenden Rechtsansicht, wonach es sich gegenständlich um den Neubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes, somit um die Schaffung eines Handelsbetriebes handelt keine Feststellungen zum genehmigten Ausmaß bzw. Warensortiment des Bestandsgebäudes zu treffen hatte. Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

22 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung handelt es sich um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. etwa VwGH 17.5.2022, Ra 2020/06/0139, mwN) und die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer im vorliegenden Fall auch beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa VwGH 28.5.2024, Ra 2023/06/0081 und 0082, mwN).

23 Genau eine solche Ausnahme liegt im Revisionsfall aber vor: Die Motive des Bauwerbers für den beantragten Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau der geplanten baulichen Anlage waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht relevant, sodass dazu auch keine Feststellungen zu treffen waren; die fallbezogen relevanten Feststellungen waren hingegen unbestritten. Vor dem Hintergrund des, wie oben dargelegt, eindeutigen Wortlauts des § 48a Abs. 1 und des § 120 Abs. 6 TROG 2022, zeigt die Revision auch nicht auf, dass eine komplexe Rechtsfrage zu beantworten gewesen wäre, die eine Erörterung in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfordert hätte. Der von der Revisionswerberin erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt, trifft somit nicht zu.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2024

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